Aktenzeichen: IN 154/25 und 5 IN 1009/25
Am 29. Juli 2025 markierte das Insolvenzgericht mit zwei richtungsweisenden Beschlüssen das vorläufige Ende zweier Verwaltungsgesellschaften, deren Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus demselben Grund scheiterten: mangelnde Insolvenzmasse.
Im Fall der Mehl Verwaltungs GmbH, mit Sitz in Neunkirchen am Brand (Baad 9 a, 91077 Neunkirchen), geführt von Geschäftsführer Simon Mehl, entschied das Amtsgericht Bamberg unter dem Aktenzeichen IN 154/25, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird. Das Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der Beteiligung und Geschäftsführung an Handelsgesellschaften lag, verfügt nach Prüfung des Gerichts nicht über ausreichend verwertbare Vermögenswerte, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit endet die Tätigkeit der Gesellschaft ohne Einleitung eines geregelten Verfahrens.
Nur wenige Stunden später folgte ein inhaltlich nahezu identischer Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart im Fall der Mauritius Verwaltungsgesellschaft mbH. Unter dem Aktenzeichen 5 IN 1009/25 wurde auch dieser Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen. Das Unternehmen mit Sitz in Stuttgart (Burgstallstraße 99, 70199 Stuttgart) und vertreten durch Geschäftsführer Mate Eres hatte die renommierte Kanzlei Winkler & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit dem Verfahren betraut. Doch auch hier blieb der Wunsch nach einem strukturierten Insolvenzverfahren unerfüllt – der wirtschaftliche Niedergang ließ keine Handlungsspielräume mehr offen.
Für beide Gesellschaften bedeutet die Abweisung nicht nur das faktische Ende ihres wirtschaftlichen Daseins, sondern auch einen bitteren Schlussstrich für Gläubiger, die auf geordnete Rückflüsse gehofft hatten. Mangels Masse kommt es weder zur Bestellung eines Insolvenzverwalters noch zur Verwertung oder Verteilung der verbliebenen Vermögenswerte – es bleibt nur das Leersein der Kassen, protokolliert durch die Justiz.
Die Beschlüsse können von den Beteiligten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Doch selbst ein solcher Rechtsbehelf dürfte in Anbetracht der finanziellen Lage kaum Aussicht auf Erfolg haben.
So bleiben nur nüchterne Gerichtsentscheidungen zurück – als letzte Einträge im Handelsregister zweier gescheiterter Verwaltungsgesellschaften.