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BaFin warnt vor GoldRhein-Angeboten in WhatsApp-Gruppen – Identitätsmissbrauch im Namen von Fortress Investment Group

geralt (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt eindringlich vor dubiosen Anlageempfehlungen, die derzeit über WhatsApp-Gruppen verbreitet werden. Betroffen sind unter anderem Gruppen mit Namen wie „Vermögenswachstumsplan II-Austauschgruppe“, in denen angeblich Mitarbeitende der Fortress Investment Group LLC – darunter Personen mit den Namen Dr. Daniel Will, Michael Becker und Anna Schneider – auf professionell wirkende Weise Investitionstipps und Kaufempfehlungen aussprechen.

Konkret wird in den Chats immer wieder auf die Plattform GoldRhein verwiesen, die über die Websites goldrhein.net und goldrhein.com erreichbar ist. Dort sollen Interessierte Finanzinstrumente und Kryptowährungen handeln können.

BaFin: Keine Verbindung zu Fortress Investment Group

Nach Angaben der BaFin handelt es sich bei den genutzten Namen um nicht verifizierbare Personen. Es gebe keine Hinweise, dass die genannte Fortress Investment Group LLC – ein weltweit tätiger US-Vermögensverwalter – oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen in irgendeiner Form mit den Gruppen oder der Plattform GoldRhein in Verbindung steht.

Die BaFin geht daher von einem Identitätsmissbrauch aus. Die betroffenen Websites und Gruppen erwecken gezielt den Eindruck eines offiziellen und seriösen Hintergrunds, ohne tatsächlich über die notwendige Erlaubnis zur Erbringung von Finanz- oder Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland zu verfügen.

Erlaubnispflicht und Schutz für Verbraucher

Die BaFin weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen in Deutschland nur mit behördlicher Erlaubnis angeboten werden dürfen. Diese ist Voraussetzung, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen oder betrügerischen Angeboten zu schützen.

Ob ein Anbieter tatsächlich registriert ist, lässt sich jederzeit in der Unternehmensdatenbank auf der BaFin-Website überprüfen.

Rechtsgrundlage der Warnung

Die BaFin stützt ihre Warnung auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 10 Abs. 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG). Die Aufsicht betont, dass sie nicht nur gegen unerlaubte Anbieter vorgeht, sondern auch frühzeitig warnt, wenn Anhaltspunkte für ein betrügerisches Geschäftsmodell oder Täuschung über die Identität von Geschäftspartnern vorliegen.

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