Am 16.07.2025 haben mehrere Insolvenzgerichte in Berlin, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Insolvenzsicherungsmaßnahmen gegenüber einer Vielzahl von Unternehmen eingeleitet. Dabei handelt es sich um GmbHs und UGs aus unterschiedlichen Branchen – darunter Pflege-Services, Handel, Gesundheit und Dienstleistung. Die Verfahren weisen ähnliche Strukturen auf: Einleitung durch eigenen Antrag, Anordnung eines Verfügungsverbots und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Übersicht der betroffenen Gesellschaften
1. Better@Home Service GmbH
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Aktenzeichen: 3613 IN 4902/25
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Sitz: Berlin
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Vorläufiger Insolvenzverwalter: RA Jesko Stark, Berlin
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Besonderheit: Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, Firmensitz „Unter den Linden“
2. P & G International Trading GmbH
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Aktenzeichen: 3615 IN 4663/25
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Sitz: Berlin
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Vorläufiger Insolvenzverwalter: RA Christoph Rosenmüller, Berlin
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Bemerkung: International tätiger Handelsdienstleister
3. twmont42 UG (haftungsbeschränkt)
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Aktenzeichen: 3615 IN 4707/25
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Sitz: Berlin
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Vorläufiger Insolvenzverwalter: Dr. Sven Kirchner, Berlin
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Anmerkung: Kleinunternehmen; UG-Struktur weist auf geringes Stammkapital hin
4. FLC Free Life Company UG (haftungsbeschränkt)
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Aktenzeichen: 10 IN 197/25
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Sitz: Haigerloch (BW), ehemals Charlottenburg
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Vorläufiger Insolvenzverwalter: Dr. Axel Kulas, Stuttgart
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Besonderheit: Verfahrensort liegt trotz Berliner Handelsregistereintragung in Baden-Württemberg – möglicherweise verlegter Betriebssitz
Analyse und Einschätzung
Die auffällige Häufung von Insolvenzanträgen mit Verfügungsverboten an einem Tag weist auf eine Verfahrenswelle hin, möglicherweise durch das geplante Inkrafttreten neuer rechtlicher oder finanzieller Bestimmungen oder das Ende von Zahlungsaufschüben.
Besonders bemerkenswert ist die wiederholte Bestellung spezialisierter Berliner Insolvenzverwalter, etwa RA Jesko Stark und Christoph Rosenmüller, die offenbar auf restrukturierungsbegleitende Verfahren ausgerichtet sind.
Gemeinsame Merkmale der Beschlüsse:
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Alle Gesellschaften dürfen über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen.
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Die vorläufigen Verwalter sind ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Zahlungen entgegenzunehmen.
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Zwangsvollstreckungen werden ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Schuldner werden angewiesen, nur noch an den Verwalter zu zahlen (§ 23 InsO).
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Die Gerichte ordnen jeweils an, dass der Verwalter auch die Zustellung des Beschlusses übernimmt (§ 8 Abs. 3 InsO).
Bewertung:
Für Gläubiger, Vertragspartner und Mitarbeiter dieser Unternehmen ist Vorsicht geboten. Zahlungen an die Schuldner selbst sind unzulässig, Verträge stehen unter dem Vorbehalt insolvenzrechtlicher Kontrolle. Ein Antrag auf Verfahrenseröffnung ist zwar noch nicht gleichbedeutend mit einem Scheitern des Unternehmens – dennoch deutet der Umfang der Maßnahmen auf gravierende Liquiditätsprobleme hin.