Aktenzeichen: 502 IN 80/25
Am 3. Juni 2025 um 13:02 Uhr hat das Amtsgericht Düsseldorf ein bedeutendes Kapitel in der Unternehmensgeschichte der Fahrschule Korte GmbH aufgeschlagen. Das traditionsreiche Unternehmen, mit Sitz in der Karlsruher Straße 13, 40229 Düsseldorf, sieht sich mit einem Insolvenzantragsverfahren konfrontiert, das nun durch die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung neue Strukturen und Einschränkungen mit sich bringt.
Im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf ist die Fahrschule unter der Nummer HRB 60419 eingetragen. Geschäftsführender Gesellschafter ist Herr Marcel Korte, der das Unternehmen bislang leitete.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf, bestellt. Ihm obliegt nun die Aufgabe, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und weitere finanzielle Verwerfungen zu verhindern.
Mit der gerichtlichen Verfügung wird der Fahrschule Korte GmbH jede Verfügung über ihr Vermögen untersagt, sofern diese nicht ausdrücklich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies betrifft insbesondere Zahlungsströme, Bankkonten sowie Forderungseinzüge. Sämtliche eingehenden Gelder dürfen ab sofort nur noch vom Verwalter entgegengenommen werden.
Auch Drittschuldnern, also Kunden oder Geschäftspartnern mit offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Fahrschule, ist es untersagt, weiterhin direkt an das Unternehmen zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, um die Integrität der Insolvenzmasse zu sichern.
Zusätzlich hat das Gericht alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gestoppt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt, um einer Benachteiligung einzelner Gläubiger vorzubeugen und eine geregelte Abwicklung zu ermöglichen.
In den kommenden Wochen wird sich entscheiden, ob für die Fahrschule Korte GmbH eine Sanierung in Betracht kommt oder ob die geordnete Abwicklung durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren erfolgen muss. Der vorläufige Verwalter wird hierzu ein Gutachten erstellen und die finanzielle Lage der Schuldnerin eingehend prüfen.
Amtsgericht Düsseldorf, 03. Juni 2025