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Ethena (BVI) Ltd.: BaFin äußert Verdacht auf öffentliches Angebot von „sUSDe“-Token ohne Prospekt

betexion (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hegt den begründeten Verdacht, dass die Ethena (BVI) Ltd. in Deutschland sogenannte „sUSDe“-Token der Ethena OpCo Ltd. öffentlich anbietet – ohne den erforderlichen, von der BaFin gebilligten Prospekt. Nach Einschätzung der Aufsicht liegen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht vor.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich dürfen in Deutschland Wertpapiere nur mit einem gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden. Grundlage ist Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen einen Regelverstoß mit erheblichem Sanktionspotenzial dar.

Ein von der BaFin gebilligter Prospekt muss Mindestanforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit erfüllen. Die BaFin prüft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, bewertet nicht die Seriosität des Emittenten und nimmt keine Produktkontrolle vor.

Mögliche rechtliche Konsequenzen

  • Anbieter und Emittenten haften für das öffentliche Angebot ohne Prospekt gemäß § 14 WpPG.

  • Die Verantwortlichen haften zusätzlich für Fehlangaben oder Auslassungen im Prospekt nach §§ 9 und 10 WpPG.

  • Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des letzten Jahresumsatzes.

  • Alternativ kann eine Geldbuße bis zum Zweifachen des erzielten wirtschaftlichen Vorteils festgesetzt werden.

Empfehlung der BaFin

Die BaFin empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, nur auf Basis fundierter Informationen in Wertpapiere zu investieren. Ob ein zulässiger Prospekt hinterlegt ist, kann in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ eingesehen werden.

Hinweis für Verbraucher

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie keine Auskünfte über laufende Verfahren geben.

Wer über Informationen zu den genannten Anbietern verfügt – etwa Vertragsunterlagen, Kommunikationsdaten oder Bankverbindungen – kann diese der Hinweisgeberstelle der BaFin übermitteln.

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