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Staatsanwaltschaft Heidelberg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

670 VRs 260 Js 7681/​21

Durch das Landgericht Heidelberg ist am 18.11.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 26.11.2021 rechtskräftig ist. Gegen Juliana-Narcisa Aanei wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.620,00 € und gegen Costel Lepadatu in Höhe von 20.950,00 € angeordnet, davon gesamtschuldnerisch in Höhe von 20.950,00 €.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilten verübten im Zeitraum 07.07.2020 bis 12.04.2021 Diebstähle und erhielten dadurch Bargeld und EC-Karten. Mittels der entwendeten EC-Karten hoben Sie Gelder bei verschiedenen Bankautomaten in Mannheim, Herborn, Montabaur, Darmstadt, Konz, Yutz ( Frankreich),Merzig, Dossenheim, Heidelberg, Michelstadt, Erbach, Mühltal, Griesheim, Dierdorf, ab. Den Geschädigten ist dadurch folgender Schaden entstanden: Gabriele Dittmann 2200,00 EUR, Helmut Keil 895,00 EUR, Monika Wagner 5780,00 EUR, Werner Schmitt 40,00 EUR, Hilda Schmitt 2500,00 EUR, Ruth Reiser 1825,00 EUR, Cordula Dörner 250,00 EUR, Yury Eckert 2840,00 EUR, Wolfgang Galenza 1670,00 EUR, Irmgard Jonas 155,00 EUR, Reinhold Baldewein 2070,00 EUR, Heinrich Alberts 2000,00 EUR, Marie-Luise Osterhold 395,00 EUR.
Bisher konnte ein Betrag in Höhe von 5402,99 EUR gesichert werden.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg zu obigem Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Grimm, Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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