Aktenzeichen: 3603 IN 742/25
Amtsgericht Charlottenburg
Berlin, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Antrag der SARGON GmbH, mit Sitz in der Berliner Straße 73, 10713 Berlin, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 203519 eingetragen und wird vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut Teicke. Der Geschäftszweig des Unternehmens liegt im Bereich Grundstückswesen.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 7. April 2025 wurde festgestellt, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Nach § 26 der Insolvenzordnung (InsO) kann ein Verfahren in einem solchen Fall nicht eröffnet werden.
Folgen der Abweisung
Die Ablehnung des Antrags hat zur Folge, dass:
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kein Insolvenzverwalter bestellt wird,
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kein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird,
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Gläubiger keine Möglichkeit haben, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden,
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und in der Regel eine Löschung der Gesellschaft im Handelsregister folgt, sofern keine außergerichtliche Einigung oder Nachfinanzierung erfolgt.
Damit gilt die Gesellschaft als wirtschaftlich handlungsunfähig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen und beginnt mit:
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der Verkündung der Entscheidung,
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der Zustellung, oder
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der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de,
je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzureichen:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Einlegung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen – auch bei einem anderen Amtsgericht. Maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet sein und die Entscheidung eindeutig bezeichnen.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, wenn sie den technischen Anforderungen entsprechen. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Zulässig sind nur Übermittlungen über:
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ein sicheres Übermittlungsverfahren oder
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das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP),
mit qualifizierter elektronischer Signatur oder sicherem Authentifizierungsweg.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
07. April 2025