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Insolvenzantrag der QUIRKY DIGITAL VENTURES UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3605 IN 753/25
Amtsgericht Charlottenburg

Berlin, 7. April 2025 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der QUIRKY DIGITAL VENTURES UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse abgelehnt.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Mommsenstraße 41, 10629 Berlin, eingetragen im Handelsregister unter HRB 216744, wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Marcus Greinke. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung wurde von der Schuldnerin selbst gestellt.

Begründung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach § 26 der Insolvenzordnung (InsO) ist in solchen Fällen eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

Auswirkungen der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, es erfolgt keine Bestellung eines Insolvenzverwalters und es besteht keine Möglichkeit für Gläubiger, ihre Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens anzumelden. In den meisten Fällen führt eine solche Entscheidung zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sofern keine anderweitige Reorganisation erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit:

  • der Verkündung,

  • der Zustellung oder

  • der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist einzureichen bei:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang in Charlottenburg. Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen.

Auch die elektronische Einreichung ist möglich, sofern sie den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und des § 130a ZPO entspricht. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
7. April 2025

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