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Abweisung des Insolvenzantrags der Schröder-Beteiligungsgesellschaft mbH mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 2 IN 159/24

Das Amtsgericht Paderborn hat am 13. Januar 2025 den Antrag der Schröder-Beteiligungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Auf dem Busche 45, 33129 Delbrück, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter der Nummer HRB 6396 eingetragen und wird durch ihre Geschäftsführer Herrn Dr. Dr. Franz-Hendrik Schröder und Herrn Fritz Schröder vertreten.

Hintergrund des Verfahrens

Die Schröder-Beteiligungsgesellschaft mbH stellte am 08. Juli 2024 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Dieser Antrag erfolgte offenbar aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Ziel des Verfahrens war es, eine geordnete Abwicklung des Unternehmens und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, da die Insolvenzmasse unzureichend ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach § 26 Abs. 1 InsO darf ein Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn die finanziellen Mittel der Schuldnerin ausreichen, um die Verfahrenskosten (z. B. die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten) zu tragen.

Folgen der Entscheidung

Die Abweisung des Antrags mangels Masse hat folgende Konsequenzen:

  1. Keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens:
    Da das Verfahren nicht eröffnet wurde, entfällt die Möglichkeit einer geordneten Abwicklung der Vermögensverhältnisse durch einen Insolvenzverwalter.
  2. Auflösung der Gesellschaft:
    Die Schröder-Beteiligungsgesellschaft mbH gilt als vermögenslos und ist de facto handlungsunfähig. Eine reguläre Geschäftstätigkeit kann nicht mehr ausgeführt werden.
  3. Gläubigeransprüche:
    Gläubiger der Gesellschaft können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen. Stattdessen bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit, individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen noch auffindbares Vermögen der Gesellschaft einzuleiten.
  4. Mögliche persönliche Haftung der Geschäftsführer:
    Sollte der Insolvenzantrag zu spät gestellt oder gesetzliche Pflichten verletzt worden sein, könnten die Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden (§ 15a InsO, § 64 GmbHG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Schuldnerin oder ihre Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen.

  • Frist:
    Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung einzulegen.
  • Einreichung:
    Die Beschwerde ist schriftlich oder elektronisch beim Amtsgericht Paderborn, Ketschendorfer Straße 1, 33129 Delbrück, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären.
  • Inhalt:
    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und erklären, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Ausblick

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist das Verfahren über die Schröder-Beteiligungsgesellschaft mbH vorerst beendet. Gläubiger stehen vor der Herausforderung, ihre Forderungen individuell zu verfolgen, sofern Vermögenswerte auffindbar sind. Die Gesellschaft selbst wird vermutlich aufgelöst.

Amtsgericht Paderborn – Insolvenzgericht
13. Januar 2025

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