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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zu den Optionen der Anleger im Insolvenzverfahren der Wohninvest Holding GmbH

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geralt (CC0), Pixabay

Thomas Bremer: Herr Reime, die Wohninvest Holding GmbH hat kürzlich Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für die betroffenen Anleger?

Jens Reime: Zunächst einmal bedeutet die Insolvenzanmeldung, dass die Wohninvest Holding GmbH zahlungsunfähig ist und nicht mehr in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für die Anleger heißt das, dass sie mit möglichen Verlusten ihrer Investitionen rechnen müssen. Es ist wichtig, dass sie nun schnell und gezielt handeln, um ihre Interessen zu wahren.

Thomas Bremer: Was sollten betroffene Anleger als erstes tun?

Jens Reime: Als erstes sollten die Anleger die Mitteilungen des vorläufigen Insolvenzverwalters genau verfolgen. Es ist auch ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die nächsten Schritte zu planen. Ein erfahrener Anwalt kann helfen, die Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden und die bestmögliche Position zu sichern.

Thomas Bremer: Können Sie den Prozess der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren erklären?

Jens Reime: Gerne. Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet ist, werden die Gläubiger vom Insolvenzverwalter aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Dies geschieht üblicherweise durch ein Formblatt, das ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen der Forderung eingereicht werden muss. Es ist wichtig, dass die Anmeldung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgt, um sicherzustellen, dass die Forderung berücksichtigt wird.

Thomas Bremer: Gibt es spezifische Fristen, die Anleger beachten müssen?

Jens Reime: Ja, die Fristen sind sehr wichtig. Nach der Eröffnung des Verfahrens setzt das Insolvenzgericht eine Frist für die Anmeldung der Forderungen, die in der Regel einige Wochen beträgt. Zudem gibt es einen Prüfungstermin, an dem die Forderungen vom Insolvenzverwalter und dem Gericht geprüft werden. Anleger sollten diese Termine unbedingt im Auge behalten und rechtzeitig handeln.

Thomas Bremer: Welche Chancen haben die Anleger, ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Jens Reime: Das hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen von der Höhe der Insolvenzmasse, also dem Vermögen, das in das Verfahren einfließt und zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Zum anderen davon, wie viele und welche Art von Forderungen angemeldet werden. Meistens erhalten die Gläubiger nur einen Teil ihrer Forderungen zurück. Es ist wichtig, dass die Anleger realistische Erwartungen haben und sich gut beraten lassen.

Thomas Bremer: Was können Anleger tun, um ihre Chancen auf eine Rückzahlung zu verbessern?

Jens Reime: Eine sorgfältige und vollständige Anmeldung der Forderungen ist entscheidend. Darüber hinaus sollten Anleger darauf achten, alle relevanten Dokumente und Beweise für ihre Forderung bereitzuhalten. Es kann auch hilfreich sein, sich mit anderen Gläubigern zusammenzutun, um gemeinsam stärker aufzutreten. Und natürlich, sich von einem spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, um die bestmögliche Position im Verfahren zu erreichen.

Thomas Bremer: Gibt es noch weitere Tipps, die Sie betroffenen Anlegern mit auf den Weg geben können?

Jens Reime: Anleger sollten Ruhe bewahren und sich gut informieren. Ein Insolvenzverfahren ist komplex und kann lange dauern. Es ist wichtig, alle Schritte sorgfältig zu planen und keine unüberlegten Entscheidungen zu treffen. Zudem sollten sie alle Kommunikation und Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter und dem Gericht dokumentieren und aufbewahren. Schließlich kann eine kontinuierliche rechtliche Beratung helfen, die Interessen der Anleger bestmöglich zu schützen.

Thomas Bremer: Vielen Dank für Ihre Zeit und die hilfreichen Informationen, Herr Reime.

Jens Reime: Sehr gerne. Ich hoffe, dass die betroffenen Anleger die nötige Unterstützung finden und ihre Ansprüche bestmöglich geltend machen können.

 

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9 IN 866/24

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In dem Verfahren über den Antrag

Wohninvest Holding GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 70736 Fellbach, vertreten durch den Geschäftsführer Dominik Sikler
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 757421
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub, Brugger & Partner, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 349/2024/jb/jb
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.05.2024 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 7696880, Fax: 0711 76968850

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 23.05.2024

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