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Staatsanwaltschaft München I

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

565 Js 115504/​22

Unter dem AZ: 852 Cs 565 Js 115504/​22 (2) wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25.09.2023 gegen die Einziehungsbetroffene Gegic Monika die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 19.11.2021 verschaffte die Einziehungsbetroffene bislang unbekannten Tätern Zugriff auf ihr Bankkonto bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg. Hierzu übermittelte sie sämtliche Zugangsdaten für ihr Online-Banking. Am 26.11.2021 eröffnete sie zudem ein Bankkonto bei der Postbank. Auch für dieses Konto übermittelte sie sämtliche Zugangsdaten für ihr Online-Banking an bislang unbekannte Täter.

Daraufhin wurden hohe Geldbeträge von mehreren geschädigten Privatpersonen auf die Konten der Einziehungsbetroffenen transferiert.

Die auf den Konten der Einziehungsbetroffenen eingegangenen Geldbeträge stammten aus Betrugstaten. Die bislang unbekannten Täter waren an verschiedene Privatpersonen herangetreten und hatten diese unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Überweisung der Geldbeträge auf das Konto der Einziehungsbetroffenen veranlasst. Teilweise gingen auch Beträge ein, die für eine zusätzliche Verschleierung des Geldflusses zunächst über andere Konten geleitet wurden.

Im Einzelnen wurden über die Konten mindestens folgende Geldbeträge geleitet, die aus Betrugstaten stammten:
19.11.2021 Kreissparkasse 2.500,00 EUR
21.01.2022 Postbank 2.800,00 EUR
28.01.2022 Postbank 1.500,00 EUR + 5.899,00 EUR
31.01.2022 Postbank 833,00 EUR

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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