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CO.NET eG: Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung durch Verein möglicherweise unzulässig

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stux (CC0), Pixabay

Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung der CO.NET eG erfolgt durch den igenos Deutschland e.V., einen Verein von Mitgliedern der Genossenschaft. Der Vorstand der Genossenschaft hat diese Einladung jedoch nicht selbst ausgesprochen.

Nach Auffassung eines Spezialisten für Genossenschaftsrecht ist diese Vorgehensweise nicht rechtmäßig. Gemäß § 44 Genossenschaftsgesetz (GenG) ist die Generalversammlung durch den Vorstand der Genossenschaft einzuberufen. Dies sei in der Satzung der CO.NET nicht anders geregelt.

Der igenos Deutschland e.V. ist weder der Vorstand der Genossenschaft noch das in der Satzung genannte Publikationsorgan, das Stader Tageblatt. Auch ergebe sich aus der Einladung des Vereins nicht, dass der Verein für den Vorstand der Genossenschaft handele.

Zudem sei fraglich, ob überhaupt die in § 45 Abs. 1 GenG geforderten 10 % der Mitglieder die Einberufung der Generalversammlung verlangt haben.

Mitglieder der CO.NET eG, die an der außerordentlichen Generalversammlung teilnehmen wollen, sollten sich daher vor Ort über die Rechtmäßigkeit der Einladung informieren. Außerdem sollten sie sich darüber Gedanken machen, ob sie die gefassten Beschlüsse anfechten wollen.

Der igenos Deutschland e.V. hat auf Anfrage erklärt, dass die Einladung zur Generalversammlung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Frage, ob die Genossenschaft alle datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet hat, ließ der Verein unbeantwortet.

Fragen für die Mitglieder:

Sind Sie sich sicher, dass die Einladung zur Generalversammlung rechtmäßig ist?
Wollen Sie die gefassten Beschlüsse anfechten?
Wie bewerten Sie die Vorgehensweise des igenos Deutschland e.V.?

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

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