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Staatsanwaltschaft Stralsund

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stralsund

533 Js 15210/​21 V

Das Amtsgericht Greifwald erließ am 06.12.2022 ein Urteil, in welchem es die Einziehung der folgenden Gegenstände anordnet:

– 1 Akku Phantom 4 Model PH4-5870, QR-Code ODQAHAD0320029 und
– 1 Akku Phantom 4 Model PH4-5870, QR-Code QDQAE620320446

Die Entscheidung ist seit dem 14.12.2022 rechtskräftig. Die Gegenstände wurden im Rahmen der nachfolgend geschilderten Taten erlangt.

Am 05.04.2021 bestellte der Verurteilte über das Internet bei der Firma Conrad Elektronic SE einen Akku für die Drohne (DJI-Akku 15,2 Volt 5870MAHP4Pro) zu einem Preis von 179,99 €. Für die Bestellung legte er ein Kundenkonto an.
Ebenfalls am 05.04.2021 bestellte der Verurteilte über sein Kundenkonto bei der Firma Saturn online einen Drohnenakku (DJI Phantom 4 LI_​PO Akku 5870MAhP64) zu einem Gesamtpreis von 169,99 €.
Als Zahlungsart wählte er jeweils PayPal, wobei das dort hinterlegte Referenzkonto nicht ihm gehörte. Von diesem Konto wurde die Kaufpreissumme tatsächlich eingezogen. Die bestellte Ware wurde ausgeliefert und empfangen.

Nach Feststellungen des Gerichts ist den Geschädigten (bzw. deren Rechtsnachfolger) aus den o.g. Taten ein Anspruch auf Rückübertragung bzw. Herausgabe der o.g. Gegenstände erwachsen, § 459 h Abs. 1 StPO.

Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe können die Geschädigten innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund anmelden, § 459 j Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an Sie nur dann erfolgen, soweit sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 j Abs. 2 StPO. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459 j Abs. 2 StPO. Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe -soweit möglich- angehört, § 459 j Abs. 3 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Geschädigten Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Stralsund anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 j Abs. 5 StPO.

Sie können einen Gegenstand von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen bekommen, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass den Geschädigten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an Sie verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsnachfolger der Geschädigten (z.B. bei: Erbschaft, gesetzlichen Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsübertragung) an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, einen o.g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, zum Aktenzeichen 533 Js 15210/​21 V schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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