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Amtsgericht Freiburg im Breisgau

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qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Freiburg im Breisgau

17 Ls 131 Js 40283/​17 jug.

Mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.07.2017, rechtskräftig seit 22.01.2019, Az: 17 Ls 131 Js 40283/​17 jug., wurde gegen den Verurteilten Alvin Sapcanin die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 9.132,00 EUR angeordnet.

Folgendes wird dem Verurteilten zur Last gelegt:

Der Alvin Sapcanin hat im Zeitraum vom 15.09.2017 bis 31.01.2018 in Freiburg eine Vielzahl von Wohhnungseinbruchsdiebstählen verübt. Durch Veräußerung des erlangten Diebesgutes hat er einen Vermögensvorteil von insgesamt 9.132,00 EUR erlangt. Hinsichtlich dieses Betrags war die Einziehung des Taterlangten anzuordnen. Es existieren insgesamt 10 Geschädigte.

Durch die Taten geschädigt wurde u. a. Herr Mato Krijan, zuletzt wohnhaft Kehler Str. 40, 79108 Freiburg. Hier lag der Einbruch vom 15.09.2017 in der Kehler Str. 40, 79108 Freiburg zugrunde. Bei Herr Krijan errechnet sich der Betrag für die Einziehung des Taterlangten auf 700,00 EUR.

Durch die Taten weiterhin geschädigt wurde u. a. Frau Valentina La Marca, laut Meldeamt unbekannt verzogen. Hier lag der Einbruch vom 25.09.2017 in der Hansjakobstr. 112, 79117 Freiburg zugrunde. Bei Frau La Marca errechnet sich der Betrag für die Einziehung des Taterlangten auf 333,00 EUR.

Bei Herr Krijan und Frau La Marca ist aktuell keine Anschrift bekannt.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von insgesamt 300,00 EUR gesichert werden. Ob weitere Beträge erlangt werden können erscheint eher zweifelhaft.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten beim Amtsgericht Freiburg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie dem Amtsgericht hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von dem Amtsgericht in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung vom Amtsgericht verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil das Amtsgericht im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch das Amtsgericht vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen beim Amtsgericht.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der/​die Geschädigte möge sich bitte mit dem Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg im Breisgau, zum o. g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

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