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Staatsanwaltschaft Dresden

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Staatsanwaltschaft Dresden
Außenstelle Gutenbergstraße

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459i StPO)

R006 VRs 924 Js 19771/​20

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Mario Sonntag
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 03.06.2021, Az: 17 Ds 924 Js 19771/​20 (2), rechtskräftig seit 03.06.2021
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Höhe von 1.039,48 EUR.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.06.2020 bot der Verurteilte über die Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen ein Handy Nokia 7.2 an und erklärte dem Geschädigten Markus Peter Regn, willens und in der Lage zu sein, das Handy gegen Zahlung von 140 € zuzüglich Versandkosten auf das Konto des Angeschuldigten bei der N 26 Bank GmbH zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte den vereinbarten Betrag auf das vorgenannte Konto des Verurteilten.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Verurteilte das Handy nach Gelderhalt nicht und behielt den Überweisungsbetrag für sich, wodurch dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstand.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bislang 1.039,48 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden Außenstelle Gutenbergstraße geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich schon Maßnahmen ergriffen haben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können die Verletzten innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Die Geschädigten mögen sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Außenstelle Gutenbergstraße 5, 01307 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern die Geschädigten ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an sie nur dann erfolgen, sofern sich ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an einen Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Geschädigten ihre Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Geschädigte können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Geschädigten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an die Stelle eines Geschädigten treten kann und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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