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BaFin: Readcrest Capital AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2021

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geralt (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der Readcrest Capital AG zum Stichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.

Die in Hamburg ansässige Readcrest Capital AG hat es für das Geschäftsjahr 2021 versäumt, wichtige Informationen in der Buchführung festzuhalten. Sie hat nicht ausreichend dokumentiert, warum sie davon ausging, dass das Unternehmen trotz Bestandsgefährdung fortgeführt werden kann.

Die unzureichende Dokumentation betrifft zwei Aspekte:

Das Unternehmen plante, im Geschäftsjahr 2022 neues Kapital aufzunehmen. Warum es trotz fehlender operativer Geschäftstätigkeit vom Erfolg dieser Maßnahme ausging, hat es nicht ausreichend festgehalten.
Das Unternehmen hat eine Patronatserklärung als werthaltig eingestuft. Dafür hat es keine Gründe dokumentiert.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.

Readcrest Capital AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der in Hamburg ansässigen Readcrest Capital AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

Die Readcrest Capital AG hat im Geschäftsjahr 2021 in der Buchführung keine ausreichenden Aufzeichnungen darüber geführt, aus welchen Gründen sie trotz bestehender Bestandsgefährdung von der Annahme der Unternehmensfortführung ausging. Die fehlende Dokumentation betrifft zum einen die Gründe für die Annahme einer erfolgreichen Kapitalerhöhung trotz fehlender laufender operativer Geschäftstätigkeit und zum anderen die Annahme der Werthaltigkeit einer zugunsten der Gesellschaft abgegebenen Patronatserklärung. Dies verstößt gegen § 238 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB. Danach muss die Buchführung – auch hinsichtlich der Annahme der Unternehmensfortführung – so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

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