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Staatsanwaltschaft München I

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

313 Js 195143/​21

Unter dem AZ: 852 Cs 313 Js 195143/​21 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11.09.2023 der Einziehungsbetroffene SOYER, Patrick Günther zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Leichtfertige Geldwäsche.
Am 28.09.2021 erklärte sich der Einziehungsbetroffene gegenüberunbekannten Tätern im Rahmen eines vermeintlichen Arbeitsverhältnisses als sogenannter Produkttester bereit, Konten zu eröffnen und die entsprechenden Kontodaten und PIN-Nummern zur Verfügung zu stellen. Er eröffnete ein Konto bei der Solaris Bank (IBAN DE591101 0101 5999 1555 21), ein Konto bei der FIDOR Bank (IBAN DE43 7002 2200 0077 0299 82) sowie ein Konto bei der N26 Bank (IBAN DE52 1001 1001 2626 0849 22). Die IBAN und PIN-Nummern übermittelten Sie an die unbekannten Täter.
Die Täter nutzen die Konten für den Empfang und die Weiterleitung von Geldern, die aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten. Die Täter gingen dabei folgendermaßen vor:

Über den vermeintlichen Onlineshop von „Winkler Elektronik““ boten die unbekannten Täter verschiedene Elektronikartikel an, wobei sie von vornherein beabsichtigten, die Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf die o.g. Konten zu veranlassen und die Waren tatsächlich nicht an die Käufer zu liefern. Im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit der Verkäufer überwiesen die Käufer jeweils den Kaufpreis auf die o.g. Konten und erlitten einen Schaden in entsprechender Höhe.

Auf das o.g. Konto bei der Solarisbank gingen zwischen dem 05.11.2021 – 10.11.2021 insgesamt 74 betrügerisch veranlasste Zahlungen in Höhe von insgesamt 26.984,90 EUR ein.

Auf das o.g. Konto bei der Fidorbank gingen zwischen dem 22.10.2021 – 25.10.2021 insgesamt 70 betrügerisch veranlasste Zahlungen in Höhe von insgesamt 22.612,41 EUR ein.

Auf das o.g. Konto bei der N26 Bank gingen zwischen dem 13.10.2021 – 14.10.2021 insgesamt 19 betrügerisch veranlasste Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.126,00 EUR ein.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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