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Staatsanwaltschaft Dresden

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Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

233 II 45476/​23

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 233 Js 45476/​23, selbstständige Einziehung §§ 76a Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. 73c S. 1StGB

gegen die Einziehungsbeteiligte Sandra Patrycja Majchrowska

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10.05.2022, rechtskräftig seit 28.05.2022, Az. 233 Js 2447/​21, ist die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 76a Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. 73c S. 1 StGB in Höhe von 2.663,01 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Unbekannte Täter veranlassten die Einziehungsbeteiligte zu einer Eröffnung eines Kontos bei der Solaris-Bank im Rahmen eines scheinbaren Minijobs als Testerin von Bankeröffnungsszenarien. Anschließend verwendete die Einziehungsbeteiligte das Konto nicht selbst. Vielmehr nutzten die unbekannten Täter fortan dieses Konto als Empfängerkonto für Gelder inkriminierter Herkunft, insbesondere von Geschädigten des Fake-Shops glueckstore.de, welche nach Überweisung des Kaufpreises die scheinbar gekaufte Ware tatsächlich, wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt, nicht erhielten.

So gingen im Zeitraum vom 16.10.2020 bis 29.10.2020 von den zuvor aufgrund eines Betruges Geschädigten 22 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 6.388,88 Euro auf ihr Konto bei der solaris-Bank, IBAN DE 40110101002421158622 ein.

Anschließend wandelten die unbekannten Täter mittels sechs Überweisungen in Höhe von insgesamt 3.725,87 Euro bei der Kryptobörse Bitwala die Guthaben in Bitcoin um. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 422,31 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung diese Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111 i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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