Start Warnhinweise Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbuße fest

Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbuße fest

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geralt / Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro gegen eine Leitungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten festgesetzt. Der Grund: Das in Deutschland ansässige Unternehmen, das hier am organisierten Markt Wertpapiere begibt, hatte nicht bekanntgegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich war.

Jahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Die Leitungsperson hat gegen den Bußgeldbescheid der BaFin Einspruch eingelegt.

Zum Hintergrund: Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts.

Wenn das Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro. Verstößt ein Unternehmen gegen Finanzberichterstattungspflichten, kann die BaFin dessen Leitungsperson dafür verantwortlich machen.

 

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 12. Oktober 2023 gegen eine Leitungsperson eines Inlandsemittenten Geldbußen in Höhe von 20.000 Euro wegen eines Verstoßes gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.

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