Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Essen

Staatsanwaltschaft Essen

164
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

71 Js 788/​22

Mit Beschluss vom 29.03.2023 hat das Amtsgericht Marl, Az. 18 Ds 136/​23 im Verfahren gegen Unbekannt wegen Betruges die Einziehung der folgenden Konten nach § 76a StGB angeordnet:
-DE22 6009 0800 0004 4654 15 (Sparda-Bank Baden-Württemberg eG);
-DE76 4207 0024 0447 8483 00 (Deutsche Bank AG);
-DE27 2802 0050 6320 9514 00 (Oldenburgische Landesbank).

Die Tatverletzten werden hiermit über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen in Kenntnis gesetzt:

Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Essen, 09.11.2023

 

Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein