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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

1650 Js 244/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligte Unbekannt Alias Lucresse Ardine Lara Dornicass Maniongui-Mboyo
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 09.12.2022, Az: 19 Ds 1650 Js 244/​22 jug, rechtskräftig seit 13.01.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 4.716,44 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die ehemals Beschuldigte Maniongui-Mboyo ist seit dem 07.11.2021 als Kontoinhaberin des Kontos bei der N26 Bank GmbH mit der IBAN DE42 1001 1001 2629 1605 84 eingetragen. Diese hat das Konto allerdings nicht eröffnet. Vielmehr wurde das Konto mithilfe des Ausweises der ehemals Beschuldigten Maniongui-Mboyo ohne deren Wissen und Wollen durch die bisher unbekannten Täter eröffnet. Die ehemals Beschuldigte hatte keine Kenntnis von dem Konto und konnte darüber auch nicht verfügen.

Auf dem Konto der Beschuldigten gingen im Zeitraum 09.11.2021 bis 27.12.2021 Gelder ein, welche aus gewerbsmäßigen Betrugstaten unbekannter Täter stammen. Insgesamt gingen im genannten Zeitraum Überweisungen von Dritten in Höhe von 23.450,00 € auf dem Konto ein.

So wurde etwa der Geschädigte Krautwurst am 16.11.2021 unter Vortäuschung tatsächlich nicht bestehender Frachtkosten im Rahmen eines vermeintlichen Kaufvertrages durch unbekannte Täter zur Überweisung des unten aufgeführten Betrages gebracht. Der Geschädigte Krautwurst verkaufte über „Facebook Marketplace“ einen Getränkeglobus für 70,00 €. Am 16.11.2021 wurde er von dem vermeintlichen Käufer angeschrieben, welcher sich ihm gegenüber als „Christian“ ausgab. Der vermeintliche Käufer gab an, dass er bei der Spedition Fedex die Abholung des Globus beauftragt hat. Dafür müsse der Geschädigte 100,00 € an das Konto mit der IBAN DE42 1001 1001 2629 1605 84 überweisen. Dem kam der Geschädigte nach. Allerdings wurde diese Überweisung nicht auf dem Konto der ehemals Beschuldigten gutgeschrieben. Zudem wurde der Geschädigte anschließend aufgefordert 500,00 € für eine Steuerkontrolle der Europäischen Union auf das genannte Konto zu überweisen. Auch dem kam der Geschädigte nach. Diese Überweisung wurde auf dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben. Ein Kaufvertrag kam in der Folgezeit nicht zustande.

Folgende inkriminierte Gelder gingen auf dem gegenständlichen Konto ein:

Zahlungseingang Inhaber des Gegenkontos Betrag in Euro
09.11.2021 Barbara Pogorzelska 800,00
16.11.2021 Jorg Bauer und Ines Bauer 1.000,00
18.11.2021 De heer P J N A van Doeveren 250,00
18.11.2021 Werner Krautwurst 500,00
22.11.2021 Miguel Luis Lopes Rodrigues 200,00
29.11.2021 Beatrice Portmann 3.750,00
29.11.2021 De heer P J N A van Doeveren 500,00
02.12.2021 Hr P von Doeveren 300,00
07.12.2021 Barbara Pogorzelska 950,00
09.12.2021 Beatrice Portmann 5.000,00
13.12.2021 De heer P J N A van Doeveren 800,00
14.12.2021 Fasanelli Maria 500,00
15.12.2021 Frantz-Capelli Chantal 4.500,00
21.12.2021 T Menten Veenstra 350,00
22.12.2021 Barbara Pogorzelska 300,00
27.12.2021 Beatrice Portmann 3.750,00

Die Gelder wurden im oben genannten Zeitraum in Höhe von 19.471,41 € unmittelbar nach Eingang in Frankreich in bar abgehoben, als Zahlungsmittel verwendet oder mittels dem Zahlungsdienstleister Western Union weitergeleitet.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 4.716,44 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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