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Staatsanwaltschaft Siegen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Siegen

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

82 Js 837/​20 V

Strafverfahren gegen Manuel Falk Schlemper wegen Betruges in 85 Fällen

Die Staatsanwaltschaft Siegen (Az. 82 Js 837/​29) vollstreckt eine Einziehungsentscheidung des Landgerichts Siegen vom 27.07.2022 (Az. 21 KLs-82 Js 837/​20-1/​21) gegen Manuel Falk Schlemper, geb. am 14.10.1992 in Siegen, rechtskräftig seit dem 04.08.2022.
Der Entscheidung zugrunde liegen 85 Einzeltaten, in denen der Verurteilte in der Zeit von Januar 2018 bis Juli 2021 diverse Gegenstände, zumeist hochwertige Staubsaugerroboter, WLAN-Router, Kaffeevollautomaten und Smartphones auf der Plattform Ebay-Kleinanzeigen zum Kauf anbot und den jeweiligen Kaufpreis erhielt, die Ware aber nicht geliefert hat.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 29.372,80 Euro angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 in Verbindung mit § 111l Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Der Einziehungsbetrag wird derzeit durch die Staatsanwaltschaft Siegen – soweit möglich – beigetrieben. Es ist nicht abzuschätzen, ob Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i.V.m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen.
Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an die/​den Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befreidigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter geltend machen.

C)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (z.B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis) erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren.
Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.
Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Gericht erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß §§ 459i Abs. 1, 111l Abs. 4 StPO.

 

Siegen, 31.03.2023

Staatsanwaltschaft

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