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Staatsanwaltschaft Traunstein

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Traunstein

Mitteilung gemäß § 459i StPO
an unbekannte Geschädigte

220 VRs 5144/​23 VA

Im Verfahren 220 VRs 5144/​23 VA wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Ion-Daniel Hurmuzache
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 23.02.2023, Az: 1 Cs 220 Js 5144/​23, rechtskräftig seit 22.03.2023
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:

– Damenfahrrad, Cityrad, Shannon/​Mix 1026, FIN: P96423435, rot/​silber

– Herrenfahrrad, Hardtail im Dirtbike Style, Kona/​Caldera, FIN: F51OK2177, gold

– Herrenfahrrad, Hardtail, Ciclista/​Adventure, FIN: B19070122, grün/​blau

– Kinderfahrrad, Cityrad, Merida/​Easy Boarding eb330, FIN: S00209519, silber/​schwarz

– Kinderfahrrad, JugendCityrad, Shadow/​4000, FIN: 1160587, schwarz

– Fahrrad, MTB-Fully mit Y-Rahmen, Fischer, schwarz/​orange

– Kinderfahrrad, Mädchen-Fahrrad, Pegasus/​Arcona, FIN: BCD150400165, lila/​violett

– Herrenfahrrad, Hardtail, GT/​Avalanche, FIN: S8GK12466, weiß/​schwarz

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Vor dem 17.08.2022 entwendete der Verurteilte im Raum Waldkraiburg Fahrräder im Gesamtwert von ca. 2.000,00 EUR, um diese dauerhaft für sich zu behalten und zu verwenden.

Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis wurde Ihnen einer der genannten Gegenstände vor dem 17.08.2022 im Raum Waldkraiburg von dem Verurteilten entwendet.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang sämtliche obigen Fahrräder gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Anspruchsinhabers aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Staatsanwaltschaft
Traunstein Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein
Aktenzeichen: 220 VRs 5144/​23

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Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein

Vollstreckungsverfahren gegen Ion-Daniel Hurmuzache
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 12.04.2023
° Ich mache meinen Anspruch auf Herausgabe d. folgenden Gegenstandes/​Gegenstände geltend:
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° Ich habe folgenden Gegenstand/​folgende Gegenstände am _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten:
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° Ich verzichte auf die Herausgabe d. folgenden Gegenstandes/​Gegenstände:
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° Sonstige Angaben (z. B. eingetretene Rechtsnachfolge u. ä.):
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(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

 

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