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Staatsanwaltschaft Göttingen

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Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Zenepe Krasniqi

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen 305 Js 8361/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Aktenzeichen: 305 Js 8361/​20
gegen
Frau Zenepe Krasniqi,
geb. am 20.11.1995 in Suhareke

wegen Beihilfe zum Betruges in 5 Fällen, ist durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 27.01.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Im Zeitraum vom 03.05. bis 06.05.2019 wurden von unbekannt gebliebenen Tätern wiederholt Mobiltelefone über die Internetportale Facebook, Ebay oder Ebay Kleinanzeigen angeboten, um die jeweiligen Kaufpreise oder Anzahlungen zu vereinnahmen und die Geräte, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht an die Käufer zu versenden. Die Angeklagte stellte in diesem Wissen ihr Konto bei der Commerzbank zur Verfügung. Die Beträge wurden dann jeweils auf das Konto der Verurteilten überwiesen.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.714,00 EUR gegen die Verurteilte angeordnet.

Die Tatverletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 15.03.2023

gez. Stamm, Rechtspfleger

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