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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Cioclea, Alexandr

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R013 VRs 855 Js 52908/​22

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 855 Js 52908/​22, gegen Cioclea, Alexandr – geboren am 08.06.1996 – wegen versuchter Hehlerei, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 21.10.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgabe der u.g. Kopfhörer für die Tatverletzten entstanden.

Am 04.07.2022 gegen 19:15 Uhr sprach der Verurteilte den Zeugen Max Daniel Knobloch und weitere Personen in der Warteschlange vor dem Bestelltresen der Mc Donald’s-Filiale in der Petersstraße 18 in Leipzig an und bot ihm Apple Airpods Pro weiß mit Ladecase (Seriennummer: GRHGVU5T1059) gegen einen Preis von zunächst 70 Euro zum Kauf an, obwohl er wusste, dass die Kopfhörer gestohlen waren. Der Zeuge Knobloch lehnte das Angebot ab.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung der o.g. Kopfhörer gegen den Verurteilten angeordnet.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eingezogene Gegenstand im Eigentum des Staates.

 

Leipzig, den 13.03.2023

 

gez. Reichelt, Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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