Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

131
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Kuno Dietmar Herwig

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

703 Js 30319/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 30319/​20, gegen Kuno Dietmar Herwig – geboren am 12.03.1960 – wegen Diebstahls, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27.08.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der Verurteilte stahl im Zeitraum vom 10.02.2020 bis 05.03.2020 ein Flachbildfernsehgerät „Dyon“ im Wert von 180,00 EUR aus der leerstehenden Wohnung seines am 20.02.2020 verstorbenen Bruders, Herrn Steffen Herwig. Dadurch entstand der Erbengemeinschaft/​den Erben des Steffen Herwig ein entsprechender Schaden in Höhe von 180,00 EUR.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 180,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten konnte der Betrag bereits vollständig gesichert werden.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 21.03.2023

gez. Köhler, Rechtspfleger

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein