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Staatsanwaltschaft Kiel

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Staatsanwaltschaft Kiel

Strafvollstreckungsverfahren gegen Elisabeta Petrescu

Benachrichtigung des/​der Verletzten über die Einziehung von
Gegenständen und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

589 Js 39244/​22

Die oben Genannte ist am 15.11.2022 durch das Amtsgericht Kiel – 37 Cs 589 Js 39244/​22 – zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 13.12.2022 rechtskräftig. Daneben wurde die Einziehung von Gegenständen angeordnet.

Das Gericht hat die Einziehung angeordnet für:
– 13 verschiedene kosmetische Produkte
– 1 Tasche.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die oben Genannte erwarb auf einem Flohmarkt diverse hochwertige Kosmetikartikel, die noch original verpackt gewesen sind, von einer unbekannten männlichen Person zum Preis von 50,00 €, obwohl diese tatsächlich einen Wert von 244,87 € hatten.

Tatverletzt sind:
– nicht bekannt –

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.

Schmidt, Rechtspflegerin

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf

Die eingezogenen Gegenstände werden dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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