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Staatsanwaltschaft Mannheim

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Staatsanwaltschaft Mannheim

915 AR 1189/​20

Durch das Amtsgericht Mannheim ist am 10.12.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 25.01.2020 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Mateusz Wojciech Filipiak wurde dabei die erweiterte Einziehung von vier Sonnenbrillen der Marken Gucci („X), Ray Ban und Mikli im Gesamtwert von 1.139 EUR angeordnet. Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.06.2019 oder wenige Tage zuvor entwendet die o. g. Person an unbekannter Örtlichkeit insgesamt vier Sonnenbrillen der Marken Gucci (2x), Ray Ban und Mikli im Gesamtwert von 1.139 €, um diese bei passender Gelegenheit Gewinn bringend weiter zu veräußern. Diese Sonnenbrillen konnten bei der genannten Person am 07.06.2019 sichergestellt werden.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum Aktenzeichen 915 AR 1189/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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