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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

350 Js 7394/​22

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.08.2022, Az.: 41 Ls 350 Js 7394/​22 wurde der Einziehungsbetroffene Fösel Florian Paul zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 1.850 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Wohnungseinbruchdiebstahl zwischen dem 20.07.2021 gegen 17:15 Uhr und dem 22.07.2021 gegen 10:15 Uhr in der gemeinsamen Wohnung in der Bucher Straße 72, 90408 Nürnberg.

Entwendungsschaden in Höhe von 1.500 €.

(Im Sachverhalt soll die Bezeichnung des Deliktes, Tatzeit und Tatort mit aufgenommen werden)

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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