Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

432
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 12 Js 4095/​19 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Betruges (Az. 8 Ds 12 Js 4095/​19) gegen B. Göttel. Diese ist rechtskräftig seit dem 01.10.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.004,07 € entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12.10.2017 abonnierte der Angeklagte bei der Bayard Media GmbH & Co. KG in Augsburg unter Verwendung der Daten der Zeugin M. die Zeitschrift „Leben und Erziehen“ zum Kaufpreis von 44,80 €.

Am 14.10.2017 abonnierte der Angeklagte bei der Bayard Media GmbH & Co. KG in Augsburg unter Verwendung der Daten der Zeugin M. die Zeitschrift „Geschichte“ zum Kaufpreis von 12,00 €.

Am 16.10.2017 bestellte der Angeklagte über den Webshop des Weinversandes Delinat GmbH in Weil am Rhein unter Verwendung der Daten der Zeugin M. 18 Flaschen Wein zum Kaufpreis von 134,90 €, wovon 12 Flaschen der Weinlieferung anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 17.12.2018 sichergestellt werden konnten.

Am 07.01.2017 erwarb der Angeklagte bei der Firma FTM Freizeit-Trendmarketing GmbH & Co. KG in Kleve unter Verwendung der Daten der Zeugin M. zwei Daydreams-Hotelgutscheine im Wert von 49,90 €.

Am 13.12.2017 abonnierte der Angeklagte bei der PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG in Stockelsdorf unter Verwendung der Daten der Zeugin die Zeitschriften „Kicker“ und „Coupe“ zum Kaufpreis von 64,06 €.

Am 16.12.2017 abonnierte der Angeklagte bei der Süddeutschen Zeitung GmbH & Co. KG München unter Verwendung der Daten der Zeugin die Süddeutsche Zeitung zum Kaufpreis von 72,25 €.

Am 30.12.2016 bestellte der Angeklagte über den Webshop des Badischen Winzerkellers eG in Breisach am Rhein unter Verwendung der Daten der Zeugin ein Paket mit sechs Flaschen Wein zum Kaufpreis von 162,83 €.

Am 14.01.2017 erwarb der Angeklagte bei der Firma Saalfrank Qualitätswerbeartikel GmbH in Sennfeld unter Verwendung der Daten der Zeugin 103 Nachfüllbare Piezofeuerzeuge mit Werbeaufdruck zum Kaufpreis von 113,91 €, wovon 48 Feuerzeuge der Lieferung anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 17.12.2018 sichergestellt werden konnten.

Am 19.02.2018 erwarb der Angeklagte bei der Firma Bruno Bader GmbH in Pforzheim unter Verwendung der Daten der weiteren Zeugin S.-W. eine Kaffeemaschine, einen Ledergürtel, zwei achtteilige Dosensets, ein Viererpack Pants und einen Rückenstützgürtel zum Gesamtkaufpreis von 123,03 €, wovon die Kaffeemaschine und eine Unterhose anlässlich der oben genannten Durchsuchung am 17.12.2018 sichergestellt werden konnten und der Rückenstützgürtel von der Zeugin M. am 26.04.2018 der Polizei Hankensbüttel übergeben wurde.

Am 19.01.2018 erwarb der Angeklagte bei der Firma Bruno Bader GmbH in Pforzheim unter Verwendung der Daten der Zeugin M. eine Herrenjeans Größe 98 Francesco Botti, eine Herrenarmbanduhr der Marke Madison und eine zehnteilige Frottier-Serie zum Gesamtkaufpreis von 159,84 €, wovon die Herrenjeans und die Herrenarmbanduhr von der Zeugin M. am 26.04.2018 der Polizei Hankensbüttel übergeben wurden.

Am 07.02.2018 erwarb der Angeklagte bei der Firma Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG in Solingen unter Verwendung der Daten der Zeugin M. eine braunrote Herrenhose Größe 50 zum Kaufpreis von 66,85 €, die von der Zeugin am 23.03.2018 bei der Polizei Hankensbüttel übergeben wurden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Knösel, Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein