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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 191 AR RVA 481/​22

Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 14.03.2022 , rechtskräftig seit 22.03.2022, Az: 3 Ds 134 Js 115682/​21, wurde die Einziehung folgender Gegenstände, die der Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:

Silber-blaues Jugendfahrrad, Rahmennummer BC50838286

Sachverhalt:
Der Verurteilte entwendete kurze Zeit später zwischen dem 16.09.2021 22:27 Uhr und dem 17.09.2021 um 0:46 Uhr an einem unbekannten Ort in Ludwigsburg, vermutlich am Busbahnhof in Ludwigsburg (Bahnhofstraße 5, 71638 Ludwigsburg), ein ungesichertes blaues Jugendfahrrad eines unbekannten Geschädigten im Wert von ca. 150,00 €.

Der/​Die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o. g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

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