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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 522/​22

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 29.03.2022 ein Strafbefehl erlassen worden, der seit dem 18.06.2022 rechtskräftig ist. In dem Strafbefehl wurde die Einziehung von einem Ipad (Seriennummer FGWQ2R6VWQ) sowie des IPhone 12 Pro (IMEI:356992110323452) angeordnet.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Sohn des Verurteilten erlangte rechtswidrig zu nachfolgenden Zeitpunkten als Paketzusteller in Ditzingen den Inhalt folgender Pakete:
– Am 24.09.2021 ein Paket mit einem IPad (SerienNr: FGWQ2R6VWQ, Wert: 318 EUR),
– am 07.10.2021 ein Paket mit einem IPhone 12 Pro (IMEI: 356992110323452, Wert: 1100 EUR).
Dies wusste er. Trotzdem nahm er das IPhone 12 Pro und das Apple IPad am 09.10.2021 mutmaßlich an seiner Wohnanschriftt in Betrieb, um diese für sich zu nutzen und sich mithin daran zu bereichern.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 522/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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