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Staatsanwaltschaft Trier

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (§ 459i StPO) und die Möglichkeit der Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

8022 Js 35249/​18

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Ludwig, Sandra, geb. Frick, geb. am 23.10.1980, d. durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 15.08.2022, Az. 8022 Js 35249/​18, u. a. wegen Diebstahls verurteilt wurde.

Die rechtskräftige Einziehung des Tablets „MediaPad M9 Pro“ der Marke Huawei, IMEI 867030031721938, wurde gem. § 73 StGB angeordnet.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist einer/​einem Geschädigten durch die von d. Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Der Diebstahl ereignete sich am 01.05.2022 während einer Bahnfahrt von Frankfurt nach Trier.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 01.05.2022 stieg die Angeklagte während einer Bahnfahrt von Frankfurt nach Trier bei Ehrang zu. Als eine nicht ermittelte Mitreisende kurzzeitig ihren Sitzplatz verließ und ihren Tablet-Computer am Platz ließ, nahm die Verurteilte das Gerät der Marke Huawei MediaPad M9 Pro, IMEI 867030031721938, an sich und nahm das Gerät mit aus dem Zug, um ihn auf Dauer für sich zu behalten.

Verletzte können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Herausgabe oder Rückübertragung, soweit möglich, angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Machen die Verletzen ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann den Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet.
Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Es bleibt den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder die Geschädigten nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Rechtsnachfolger zu erfolgen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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