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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

VRs 857 Js 47198/​19

Strafvollstreckungsverfahren gegen Peter Kocsis- Benachrichtigung gemäß § 459i
StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 226 Cs 857 JS 47198/​19, gegen Peter Kocsis- geboren am 23.06.1949- wegen Betrugs, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sie stellten sich am 27.05.2019, am 04.07.2019 sowie am 03.09.2019 an verschiedenen Plätzen in Leipzig auf und sammelten unter dem Vorwand, Spenden für Tierheime abzuführen, von verschiedenen Passanten Münzen im Wert von 31,90 Euro ein, um diese für sich zu verwenden, obwohl Sie hierauf keinen Anspruch hatten. Sie hatten dort einen kleinen Infostand aufgebaut, auf dem Informationsmaterial zu diversen Tierschutzvereinen auslag, obwohl eine Genehmigung der Vereine zur Spendensammlung nicht vorlag. Die Passanten wurden durch Sie über den Zweck der Sammlung getäuscht.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 31,90 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 21.10.2022

gez. Neumärker /​ Rechtspflegerin

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