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Staatsanwaltschaft Zweibrücken

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Staatsanwaltschaft Zweibrücken

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die
Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§459j StPO)

4235 Js 421/​22 – 4235 VRs

Unter dem Az: 4235 Js 421/​22 – 4235 VRs wurde mit Strafbefehlen des Amtsgericht Zweibrücken vom 19.05.2022 gegen die Einziehungsbetroffenen Romica Sandu und Cristian-Costel Vasile die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:

Bargeld in Höhe von 10,70 EUR und 45,00 EUR

Armschmuck und Halsschmuck

Der Einziehungsentscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gemäß eines gemeinsam gefassten Tatplans fuhren die Verurteilten am Tattag mit ihrem Pkw mit dem französischen Kennzeichen ER-289-ZB zum Hilgardcenter in der Saarlandstraße, um dort „Spenden“ für eine nicht existierende Taubstummenorganisation zu sammeln. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollten auf dem Parkplatz des Hilgardcenteres Passanten unter Vorhalt einer auf einem Klemmbrett angebrachten Spendenliste einer nicht existierenden Taubstummenorganisation vorgespiegelt werden, das von diesen gespendete Geld komme einer gemeinnützigen Einrichtung zugute, wobei sie jedoch die Absicht hatten, das „gespendete“ Geld für sich oder Dritte zu behalten.

Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken zu dem o.g Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, §459j Abs. 1 StPO .

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Die eingezogenen Gegenstände werden dem Verletzten (Bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§459 h Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6- Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Vorraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§459 j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des §794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§459j Abs.5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggfls. anwaltlich vertreten.

 

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