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Amtsgericht Unna

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Amtsgericht Unna

Az beim Amtsgericht Unna : 86 Ls 303 Js 179/​20 – 67/​20

Durch das Amtsgericht Unna ist am 11.03.2021 ein Urteil ergangen, welches in Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch der Vermögensabschöpfung seit dem 11.03.2022 rechtskräftig ist.

Gegen Jeremy Schmitz wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.684,48 EUR angeordnet.

In der hiesigen Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:

Im November 2019 eröffnete der Angeklagte einen PayPal-Account unter Angabe der Kontodaten der ZAP-Hosting GmbH & Co. KG, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Über diesen Account tätigte er im Internet zahlreiche Bestellungen, die er teils an eine Packstation, teils an seine Wohnanschrift, Am Hauptfriedhof 3 in Bergkamen, ausliefern ließ. Seinem Tatplan entsprechend wurden die jeweiligen Rechnungsbeträge vom Konto der ZAP-Hosting GmbH & Co. KG abgebucht, deren Geschäftsführer sie jedoch zurückbuchen ließ, sodass der Schaden letztlich bei den jeweiligen Online-Shops verblieb.

Im Einzelnen handelt es sich um insgesamt 25 Taten, die u. a. für die. folgenden Abbuchungen vom Konto der ZAP-Hosting GmbH & Co. KG erfolgten:

1.

Am 24.11.2019 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 299,99 Euro für eine Bestellung bei „Erik Schmidt“ über eine Microsoft X-Box OneX, die sich der Angeklagte ebenfalls an die Packstation liefern ließ.

2.

Am 16.11.2019 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 1.379,98 Euro zugunsten der Firma „M&S Electronics“ für ein Samsung Galaxy S10, welches dem Angeklagten an seine Wohnanschrift geliefert wurde.

3.

Am 19.11.2019 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 699,99 Euro zugunsten der Firma „M&S Electronics“ für ein weiteres Handy Samsung Galaxy S10, welches ebenfalls an die Wohnanschrift des Angeklagten ausgeliefert wurde.

4.

Am 25.11.2019 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 17,70 Euro zugunsten von Michael Buhr, für eine Bestellung eines GTA-Premium Download Codes, der dem Angeklagten ebenfalls an seine Wohnanschrift geliefert wurde.

5.

Am 28.11.2019 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 14,99 Euro zugunsten von Oliwer Krzyszcyk für einen Premium Spotify-Account.

6.

Am 25.11.2019 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 380,89 Euro zugunsten der Firma „Rambook“ für ein Smartphone Apple iPhone, welches dem Angeklagten ebenfalls an seine Wohnanschrift geliefert wurde.

7.

Am 19.11.2019 erfolgte eine weitere Abbuchung über 129,99 Euro zugunsten der eStar Technical & Services Company fûr ein Samsung Galaxy S7, welches ebenfalls an die Wohnanschrift des Angeklagten ausgeliefert wurde.

8.

Am 22.11.2019 erfolgte eine Abbuchung über 609,99 Euro zugunsten der M&S Electronics, für ein weiteres Samsung Galaxy S10, welches ebenfalls an die Wohnanschrift des Angeklagten ausgeliefert wurde.

Ein Betrag von insgesamt 7.684,48 Euro unterliegt als Wertersatz der Einziehung.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Unna zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie dem Amtsgericht hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von dem Amtsgericht in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hier aus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt.

In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters, in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass das Amtsgericht nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger wird das Amtsgericht 7 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben (ab Veröffentlichung dieser Mitteilung).

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei dem Amtsgericht.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an das Amtsgericht Unna, Friedrich-Ebert-Str. 65a, 59425 Unna, zum Aktenzeichen 86 Ls 67/​20, übersenden.

Eine Rückmeldung des Amtsgerichts wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​, den _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Name, Vorname)

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ (Straße)

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An das
Amtsgericht Unna

Friedrich-Ebert-Str. 65a

59425 Unna
Aktenzeichen 86 Ls 67/​20

Verfahren gegen Jeremy Schmitz

Rückantwort zur Mitteilung des Amtsgerichts Unna nach § 459i StPO

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[  ]   Ich mache meinen Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro

[  ]   Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro

[  ]   Ich habe

O   dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,

O   dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

[  ]   Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen das Amtsgericht in _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

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Kreditinstitut: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

BIC/​SWIFT-Code: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Kontoinhaber: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

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(Datum)
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(Unterschrift)

Diese Veröffentlichung erfolgt gem. §§ 459i Abs. 1, S. 2, 111l Abs. 4 StPO.

 

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