Wer regelmäßig Lebensmittel einkauft, kennt das Prinzip inzwischen: Neben dem normalen Verkaufspreis steht ein günstigerer Preis, der allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen erhältlich ist.
Bei Lidl können solche Vorteile an die Nutzung von Lidl Plus gekoppelt sein.
Damit wird das Smartphone für manche Rabattangebote praktisch zur Eintrittskarte.
Genau dagegen richtet sich das Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Der Streit betrifft mehr als Lidl
Die juristische Frage reicht weit über einen einzelnen Discounter hinaus.
Rabatt- und Kundenbindungsprogramme per App sind im Lebensmitteleinzelhandel weit verbreitet. Unternehmen können darüber Kunden gezielt Angebote unterbreiten und gleichzeitig digitale Kundenbeziehungen aufbauen.
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands entsteht allerdings ein Problem, wenn günstigere Preise nur über die App erreichbar sind.
Menschen, die kein geeignetes Smartphone besitzen oder entsprechende Anwendungen nicht verwenden können oder wollen, erhalten den betreffenden Preisvorteil dann nicht.
Gerade ältere Menschen werden in der Diskussion häufig als Beispiel genannt.
Verbraucherzentrale sieht Benachteiligung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband vertritt die Auffassung, dass Verbraucher durch solche Modelle benachteiligt werden können.
Dabei geht es nicht lediglich um die technische Frage, ob eine App einfach zu bedienen ist.
Dahinter steht eine grundsätzlichere Frage:
Muss ein Händler einen Rabatt allen Kunden auf vergleichbare Weise zugänglich machen – oder darf er einen günstigeren Preis davon abhängig machen, dass sich der Kunde für ein digitales Vorteilsprogramm registriert und eine App verwendet?
Diese Frage gewinnt mit der zunehmenden Verbreitung digitaler Kundenprogramme erheblich an Bedeutung.
Ein Rabattprogramm ist mehr als ein digitaler Coupon
Supermarkt-Apps dienen nicht nur dazu, einen elektronischen Rabattcoupon auf dem Smartphone anzuzeigen.
Kunden müssen sich regelmäßig registrieren und bestimmte Angaben machen. Gleichzeitig können solche Programme dem Anbieter ermöglichen, Einkaufs- und Nutzungsverhalten stärker einem bestimmten Kundenkonto zuzuordnen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentiert deshalb grundsätzlich, dass solche Programme für Verbraucher nicht wirklich „kostenlos“ seien, wenn die Teilnahme an Rabatten mit der Preisgabe beziehungsweise Verarbeitung persönlicher Daten verbunden ist.
Diese Datenschutz- und Transparenzfrage ist allerdings von der im aktuellen Brandenburger Verfahren diskutierten Frage nach der Zugänglichkeit von Rabatten zu unterscheiden.
Schon andere Discounter standen vor Gericht
Lidl ist mit dem Problem nicht allein.
Auch wegen entsprechender Rabattmodelle von Netto und Penny wurden Verfahren geführt. Nach der vorliegenden Berichterstattung wurden die entsprechenden Klagen abgewiesen.
Allerdings wurde die Revision zugelassen.
Damit ist die grundlegende Rechtsfrage noch nicht endgültig abgeschlossen.
Gerade deshalb besitzt die Entscheidung zum Lidl-Modell über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.
Lidl Plus beschäftigt bereits ein anderes Oberlandesgericht
Interessanterweise gibt es außerdem noch einen weiteren Rechtsstreit um Lidl Plus.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte am 23. September 2025 eine andere Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Lidl abgewiesen.
Dort stand eine andere Frage im Mittelpunkt: Muss Lidl deutlicher darauf hinweisen, dass Verbraucher für die Nutzung des Vorteilsprogramms persönliche Daten bereitstellen beziehungsweise diese im Rahmen des Programms verarbeitet werden?
Das Stuttgarter Gericht ließ die Revision zu. Der Verbraucherzentrale Bundesverband legte anschließend Revision ein.
Dieser Rechtsstreit wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 198/25 geführt.
Das darf nicht mit dem nun in Brandenburg verhandelten Streit über die Zugänglichkeit von App-Rabatten gleichgesetzt werden.
Warum die Entscheidung für Verbraucher wichtig ist
Der Konflikt berührt letztlich die Frage, wie weit Händler bei der Digitalisierung ihrer Preis- und Rabattmodelle gehen dürfen.
Klassische Kundenkarten haben Verbraucher bereits seit Jahrzehnten vor die Wahl gestellt, ob sie für bestimmte Vorteile an einem Kundenbindungsprogramm teilnehmen möchten.
Mit Smartphone-Apps kommt jedoch eine weitere Voraussetzung hinzu: Verbraucher benötigen ein geeignetes Gerät, müssen die Anwendung installieren und das digitale System bedienen können.
Wer das nicht kann oder nicht möchte, zahlt bei app-exklusiven Angeboten gegebenenfalls mehr.
Ob darin eine rechtlich relevante Benachteiligung liegt, ist gerade der Kern des Streits.
Keine allgemeine Entscheidung gegen unterschiedliche Preise
Dabei sollte das Verfahren nicht vorschnell so verstanden werden, als müsse das Gericht grundsätzlich entscheiden, ob Händler verschiedenen Kundengruppen unterschiedliche Preise anbieten dürfen.
Kundenbindungsprogramme und Sonderkonditionen existieren in zahlreichen Formen.
Entscheidend ist vielmehr die konkrete rechtliche Ausgestaltung des jeweiligen Modells und die vom Verbraucherzentrale Bundesverband angegriffene Praxis.
Auch aus einer Entscheidung über Lidl Plus ließe sich daher nicht ohne Prüfung automatisch ableiten, dass jedes andere Rabatt- oder Bonusprogramm rechtlich genauso behandelt werden muss.
Für Kunden geht es um eine alltägliche Frage
Die rechtliche Auseinandersetzung klingt abstrakt, hat aber eine ausgesprochen praktische Dimension.
Steht im Supermarkt beispielsweise ein regulärer Preis von 2,49 Euro und daneben ein App-Preis von 1,79 Euro, stellt sich für einen Kunden ohne App eine einfache Frage:
Warum muss ich mehr bezahlen, nur weil ich kein Smartphone beziehungsweise keine Händler-App verwende?
Aus Sicht des Händlers lässt sich dem entgegenhalten, dass der niedrigere Preis Bestandteil eines freiwilligen Vorteils- und Kundenbindungsprogramms ist und der normale Verkaufspreis weiterhin allen Kunden offensteht.
Welche rechtlichen Grenzen für solche Modelle gelten, müssen die Gerichte klären.
Urteil könnte für den gesamten Lebensmittelhandel interessant werden
Deshalb wird die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht nur bei Lidl aufmerksam verfolgt werden.
Sollten Gerichte bestimmte ausschließlich digital zugängliche Preisvorteile rechtlich beanstanden, könnte dies auch für die Gestaltung anderer Kundenprogramme relevant werden.
Bleibt das Modell dagegen zulässig, könnten Händler ihre digitalen Rabattprogramme grundsätzlich weiter in dieser Richtung ausgestalten – vorbehaltlich der konkreten rechtlichen Anforderungen und weiterer höchstrichterlicher Entscheidungen.
Eine endgültige Klärung muss mit der heutigen Entscheidung ohnehin nicht zwingend erreicht sein.
Bei vergleichbaren Verfahren gegen Netto und Penny wurde nach den vorliegenden Informationen die Revision zugelassen.
Die eigentliche Grundsatzfrage lautet: Muss man eine App haben, um günstig einzukaufen?
Hinter dem Verfahren steckt damit eine größere Entwicklung im Einzelhandel.
Preisschilder zeigen zunehmend nicht mehr zwingend nur einen für jeden Kunden gleichermaßen erreichbaren Preis. Neben dem regulären Preis treten Mitgliedspreise, Coupons und App-Angebote.
Für Verbraucher kann das bedeuten, dass sie für den günstigsten Einkauf mehrere Händler-Apps benötigen und persönliche Daten für verschiedene Kundenprogramme bereitstellen müssen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband versucht gerichtlich klären zu lassen, wo die rechtlichen Grenzen dieses Systems liegen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht soll seine Entscheidung zum Lidl-Verfahren am 29. September 2026 verkünden.
Erst mit der Entscheidung und insbesondere deren Begründung lässt sich beurteilen, welche Konsequenzen sich tatsächlich für Lidl, andere Lebensmittelhändler und Verbraucher ergeben.