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Staatsanwaltschaft Konstanz

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Staatsanwaltschaft Konstanz

R810 VRs 26 Js 29803/​20

Durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen ist am 04.02.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 12.02.2022 rechtskräftig ist. Gegen Semra Dzemailovic, Dzemila Dzemailovic, Aylin Avdo, Indira Avdo und Elmedina Avdo wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 208,84 angeordnet.. Die Verurteilten haften für diesen Betrag gesamtschuldnerisch.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilten betraten am 17.10.2020 gegen 20:26 Uhr gemeinsam den Real-Markt in Singen, Georg-Fischer-Straße 15. Sie versteckten Ware im Wert von 199,85 € in dem Karton eines Wischmop-Sets. An der Kasse bezahlten sie lediglich das Wischmop-Set im Wert von 19,49 € nebst einigen Lebensmitteln. Die im Karton versteckten Gegenstände im Wert von 199,85 € wurden auf diese Weise durch den Kassenbereich verbracht.

Am 21.11.2020 begaben sich die Verurteilten erneut in den Real-Markt in Singen. Unter derselben Vorgehensweise packten die Verurteilten erneut mehrere Gegenstände in einen zuvor entleerten Wischmop-Karton und in die mitgeführten Handtaschen. An der Kasse bezahlten sie lediglich das Wischmop-Set im Wert von 19,49 €. Die versteckten Gegenstände im Wert von 148,89 € wurden ohne Bezahlung durch den Kassenbereich gebracht.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Konstanz anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur nach Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, zum Aktenzeichen R810 VRs 26 Js 29803/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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