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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

1550 VRs 15655/​21

Einziehungsbeteiligter Fiona Berol
Entscheidung Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 14.03.2022, Az.: 16 Ds 1550 Js 15655/​21
Einziehungsanordnung Selbstständige Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 76a, 73 c StGB) in Höhe von 1.158,66 €

Nach der genannten Entscheidung könnte d. Verletzten aus d. der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten gingen im Zeitraum 16.09.2021 bis 04.11.2021 Gelder ein, welche aus bislang nicht näher bekannten gewerbsmäßigen Betrugstaten bisher unbekannter Dritter Täter stammten.
Dabei gingen Gelder von Geschädigten wie folgt auf das vorgenannte Konto ein:

Zahlungseingang Geschädigte(r) Betrag in Euro
16.09.2021 Roques Patrice 20,00
20.09.2021 Roques Patrice 40,00
20.09.2021 Roques Patrice 102,00
21.09.2021 Roques Patrice 2,00
08.10.2021 Bogdan Iordachi 500,00
11.10.2021 Domenic Niehaus 460,00
11.10.2021 Andy Totime 50,00
12.10.2021 Afito Gloria Atchou 480,00
15.10.2021 Mazateau Marylene 695,00
18.10.2021 Afito Gloria Atchou 300,00
19.10.2021 Gabriel Louis Digneau 700,00
19.10.2021 Mazateau Marylene 250,00
27.10.2021 Edith Andree Arlette Soubabere 1.000,00
29.10.2021 Rolf Grazioli 1.616,32
01.11.2021 Rolf Grazioli 928,01
03.11.2021 Mazateau Marylene 388,00
04.11.2021 Rolf Grazioli 1.022,40

Die dort eingegangen Beträge wurden sodann auf andere Konten transferiert. Durch Sperrung des Kontos konnte daher lediglich ein Betrag in Höhe von 1.158,66 EUR angehalten und gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 1550 VRs 15655/​21 hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen nur nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels möglich.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

 

gez. Müller
Rechtspflegerin

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