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Staatsanwaltschaft Görlitz

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Staatsanwaltschaft Görlitz

1 VRs 140 Js 24360/​17

Die Staatsanwaltschaft Görlitz führt unter dem Aktenzeichen 1 VRs 140 Js 24360/​17 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

Mateus Marek Mulka,
geb. am 28.12.1992 in Bogatynia (Polen),
wohnhaft: ul. Nowa 4 m. 2, 59-920 Bogatynia (Polen),

der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Zittau entweder wegen Diebstahls oder wegen Unterschlagung verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist aus den von dem Verurteilten begangenen Taten unbekannten Verletzten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verurteilte diverse Gegenstände entweder am 28.03.2017 in Hirschfelde entwendet hat, um diese für sich zu behalten, oder dass der Verurteilte diverse Gegenstände am 28.03.2017 vor 6:15 Uhr an sich genommen hat, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen.

Um dem Verurteilten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

ein Wasserkocher der Marke Bomann
eine Bratpfanne
ein Klappstuhl
drei Haartrockengeräte
eine kleine Reisetasche mit dem Aufdruck „Schalke 04“
zwei Badhalterungen
fünf Gartenwerkzeuge
ein Akkuschrauber mit Winkelbohrfutter
vier Bierkrüge
22 Bits
eine Lichterkette
vier Winterkompletträder Rigdon 175/​70 R 13

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die unbekannten Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Gleichzeitig werden sie aufgefordert, binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung gegenüber der Staatsanwaltschaft Görlitz zu erklären, ob sie die Herausgabe gesicherter Gegenstände verlangen.

Beachten Sie bitte auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. seinem Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder an seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Verletzten zurückübertragen oder herausgegeben.

Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Die von der Einziehung betroffene Person wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ist abzusehen.

 

gez.
Richter
Diplomrechtspflegerin (FH)

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