Ein Brief im Briefkasten, eine Kundennummer, die Ankündigung einer monatlichen Abbuchung von 89 Euro und die Behauptung, man sei künftig automatisch bei mehr als 200 Gewinnspielen angemeldet – genau mit diesem Szenario sehen sich derzeit zahlreiche Verbraucher konfrontiert. Betroffen sind Empfänger eines Begrüßungsschreibens von ServicePlus24, die sich nach eigenen Angaben häufig an keinen Vertragsabschluss erinnern können.
Für viele beginnt der Schock mit der Ankündigung, dass der Monatsbeitrag künftig per SEPA-Lastschrift eingezogen werden soll. Als Gegenleistung verspricht der Anbieter die automatische Teilnahme an zahlreichen Gewinnspielen sowie an einer täglichen Verlosung. Doch gerade der angebliche Vertragsschluss wirft erhebliche Fragen auf.
Zweifel am Vertrag
Besonders brisant ist, dass nach den veröffentlichten Informationen viele Betroffene angeben, niemals bewusst einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll die Mitgliedschaft bereits durch eine telefonische Willenserklärung zustande kommen. Genau hier liegt jedoch ein entscheidender juristischer Knackpunkt.
Denn der Gesetzgeber hat für sogenannte Gewinnspiel-Eintragungsdienste eine besondere Formvorschrift geschaffen. Nach § 675 Absatz 3 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich ein Anbieter verpflichtet, einen Verbraucher bei Gewinnspielen Dritter anzumelden, ausdrücklich der Textform. Ein ausschließlich telefonisch geschlossener Vertrag genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
Juristisch bedeutet das: Kann der Anbieter keinen wirksamen Vertrag in Textform nachweisen, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine Zahlungspflicht entstanden ist. Die Beweislast für einen wirksamen Vertragsschluss trägt grundsätzlich der Anbieter.
Auffälligkeiten im Schreiben
Neben der eigentlichen Forderung fallen laut den veröffentlichten Informationen weitere Besonderheiten auf. So soll das Begrüßungsschreiben bereits die vollständige Bankverbindung des Empfängers enthalten. Der Kundenservice wird mit einer Adresse in Cardiff angegeben, während nach den AGB eine Gesellschaft mit Sitz auf Zypern als Betreiber auftreten soll. Gleichzeitig wirbt das Schreiben mit einem „Made in Germany“-Siegel.
Auch die Vertragsunterlagen werfen Fragen auf. Demnach enthält die Widerrufsbelehrung Verweise auf veraltete Rechtsvorschriften, außerdem sollen einzelne Passagen offensichtlich aus den AGB anderer Gewinnspielportale übernommen worden sein. Solche Auffälligkeiten machen einen Vertrag zwar nicht automatisch unwirksam, sie können aber ein weiteres Indiz dafür sein, dass Verbraucher die Unterlagen sorgfältig prüfen sollten.
Nicht einfach zahlen
Verbraucherschützer und Juristen raten in vergleichbaren Fällen dazu, zunächst Ruhe zu bewahren. Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte keinesfalls vorschnell den geforderten Betrag überweisen oder eine Abbuchung widerspruchslos hinnehmen.
Sinnvoll ist vielmehr,
- den behaupteten Vertragsschluss schriftlich zu bestreiten,
- vorsorglich den Widerruf sowie die Kündigung zu erklären,
- sämtliche Unterlagen aufzubewahren,
- Kontoauszüge regelmäßig zu kontrollieren und
- unberechtigte SEPA-Lastschriften gegebenenfalls über die eigene Bank zurückbuchen zu lassen.
Eine autorisierte SEPA-Lastschrift kann grundsätzlich innerhalb von acht Wochen zurückgegeben werden. Liegt überhaupt kein wirksames Lastschriftmandat vor, gelten sogar deutlich längere Fristen.
Telefonische Kontaktaufnahme vermeiden
Wer Rückfragen hat, sollte möglichst ausschließlich schriftlich kommunizieren. Von telefonischen Klärungsversuchen raten Juristen häufig ab. Zum einen entstehen unter Umständen zusätzliche Kosten, zum anderen lassen sich spätere Nachweise über den Gesprächsinhalt kaum führen.
Kein Einzelfall
Der Fall zeigt erneut, dass kostenpflichtige Gewinnspiel-Modelle weiterhin ein Ärgernis für Verbraucher darstellen. Bereits eine scheinbar überschaubare Monatsgebühr von 89 Euro summiert sich innerhalb eines Jahres auf mehr als 1.000 Euro. Umso wichtiger ist es, Forderungen kritisch zu prüfen und sich nicht von offiziell wirkenden Schreiben unter Druck setzen zu lassen.
Fest steht: Wer sich an keinen Vertragsabschluss erinnern kann, sollte seine Rechte sorgfältig prüfen lassen und nicht automatisch davon ausgehen, dass die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht.