Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Essen

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

6 Js 796/​18

Mit Beschluss vom 02.09.2021 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen – 619 Gs 25/​21 – im Verfahren gegen Unbekannt wegen Betruges die Einziehung des Guthabens auf den Konten
-DE50 7002 2200 0075 7911 66 bei der Fidor Bank AG (4.789,27 Euro) und
-DE14 1001 10012623 4657 33 bei der N26 Bank GmbH (46,49 Euro)
nach § 76a StGB angeordnet.

Die Tatverletzten werden hiermit über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen in Kenntnis gesetzt:

Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Essen, 08.02.2022

Bröker, Rechtspflegerin

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Staatsanwaltschaft Stade

Next Post

RKI die Tageszahlen