Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 I Abs. 4 StPO
1240 Js 4292/22
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen Beriwan Cansu, geb. 05.12.1995 in Frankfurt am Main.
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Unbekannte Täter boten über die Website www.neyeda.net Waren in dem Vorhaben an, von Käufern den Kaufpreis zu kassieren ohne die Ware zu liefern. Die Kaufpreise sollten auf das Konto IBAN DE17 7002 2200 0077 0353 97 bei der Fidor Bank AG, Inhaberin Beriwan Cansu, überwiesen werden
Um der Beschuldigten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Osnabrück erwirkt. Es konnten seit dem 28.01.2022 Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rund 5.988,33 € gesichert werden.
Der/Die Beschuldigte(n) steht/stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.