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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: „Mündliche Verhandlung in Verfahren um Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung“

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mohamed_hassan / Pixabay

Das Oberverwaltungsgericht wird in den Verfahren um Zugang schwerkranker Menschen zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung am Mittwoch, 2. Februar 2022, um 13:00 Uhr in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Die Sitzung wird in Saal I des Oberverwaltungsgerichts stattfinden. Es ist beabsichtigt, am 2. Februar 2022 auch eine Entscheidung zu verkünden.

Die zwei Kläger und eine Klägerin aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg leiden an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen (u. a. Multiple Sklerose, Krebs). Sie begehren den Zugang zum Betäubungsmittel Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung. Dazu berufen sie sich auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe, sowie auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 – und des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. -. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hatte die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital abgelehnt. Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Das Oberverwaltungsgericht verhandelt nun über die Berufungen der Kläger.

Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen steht nur eine begrenzte Anzahl von Zuschauerplätzen im Sitzungssaal zur Verfügung. Im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen. Der Senat behält sich die Anordnung von Corona-bedingten Zugangsregelungen zur Sitzung (3 G-Nachweis) sowie einer Maskenpflicht im Sitzungssaal vor.

Für interessierte Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach dem Prioritätsprinzip vergeben.

Aktenzeichen: 9 A 146/21 (I. Instanz: VG Köln 7 K 13803/17), 9 A 147/21 (VG Köln 7 K 14642/17), 9 A 148/21 (VG Köln 7 K 8560/18)

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