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Staatsanwaltschaft Stralsund

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stralsund

533 Js 8624/​20 V

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Amtsgericht Stralsund ist am 19.11.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 12.04.2021 rechtskräftig ist (Az. 315 Ds 174/​20). Gegen die Verurteilte ist die Einziehung des Wertes des Taterlangten i.H.v. 4.059,88 € angeordnet worden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte nahm im Februar 2020 die EC-Karte des Geschädigten Wengel an sich. In den folgenden Tagen führte sie insgesamt 12 Bargeldabhebungen im Gesamtwert von 4.000,00 € zzgl. Gebühren i.H.v. 59,88 € durch.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet. Dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolgern ist ein Anspruch auf Wertersatz entstanden.

Die Beitreibung des Betrages ist eingeleitet.

Gemäß § 459 i Abs. 2 StPO benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Zum weiteren Verfahrensgang beachten Sie bitte die folgenden Hinweise. Sollten Sie Ihren Anspruch anmelden, wird gleichzeitig um Mitteilung Ihrer Bankverbindung gebeten.

Anmeldungen sind schriftlich an die Staatsanwaltschaft Stralsund zu richten. Die Anschrift lautet: Frankendamm 17, 18439 Stralsund.

Seitens der Staatsanwaltschaft Stralsund wird keine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der gesicherten Vermögenswerte, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse übernommen. Sie werden darauf hinwiesen, dass keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden kann.

Hinweise:

1. Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (459 h Abs. 2 StPO). Der Verletzte wird im Weiteren als Anspruchsinhaber bezeichnet.

2. Die Auskehrung an den Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Da diese Mitteilung mittels elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, läuft die genannte Frist, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden, keine Zinsen, Kosten o. ä.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Anspruchsinhaber (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne von § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

3. Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragsstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Anspruchsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung -soweit möglich – angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

4. Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

5. Gibt es mehrere Berechtigte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, stellt sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§§ 459 h Abs. 2 i.V.m. 111i Abs.2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO). Sie erhalten eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters, welches Sie darauf hinweist, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen, sofern nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben oder wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459 m Abs. 2 StPO. Insoweit ist die Vorlage eines Urteils nach § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels nach § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, erforderlich. Ansonsten kann keine Auskehrung erfolgen.

6. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens bzw. Absehen vom Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459 m Abs. 1 S.4, Abs.1 S.1 bis 3 StPO).

7. In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

8. Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird -soweit möglich- vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

9. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Betreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner leistet. In dem Fall kann ein Antrag gem. § 459 g abs. 4 StPO an das Gericht gestellt werden.

Der Staatsanwaltschaft Stralsund ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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