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Staatsanwaltschaft München I

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

275 VRs 155286/​17

Unter dem AZ: 1123 Ds 275 Js 155286/​17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.07.2018 gegen den Einziehungsbetroffenen Börner, Kevin Sascha Domenik sowie Hellmann, Markus die Einziehung von Wertersatz sowie die Einziehung diverser Gegenstände rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Computerbetrug:
Zwischen dem 11.12.2014 und dem 03.02.2016 bestellten die Einziehungsbetroffenen unter Verwendung falscher Bestelleridentitäten und mit zuvor ausgespähten und abgefangenen Zahlungsdaten (Kreditkartendaten, Kontodaten, PayPal-Daten) bei verschiedenen Händlern über das Internet Waren. Auslieferung erfolgte jeweils an eine Paketstation oder einen Paketshop in München. Abholung erfolgte bezüglich der Vorgänge des Einziehungsbetroffenen Börner unter anderem mit der fiktiven Personalie „Maximilian Streich“ als angeblich Bevollmächtigtem.
Einziehung erfolgte zum Teil bezüglich des Schadens, der Karten- und Kontoinhabern entstanden ist, sowie auch bezüglich der von Händlern betrügerisch erlangten Warenbestellungen.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz oder Rückgabe eingezogener Gegenstände zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe oder des konkreten Gegenstandes anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe beziehungsweise die Bezeichnung des konkreten Gegenstandes aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag oder der Gegenstand im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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