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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zu Reiseimpfungen

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Impfen | © WiR_Pixs (CC0), Pixabay

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zu Reiseimpfungen

Vom 3. Juni 2021

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. Juni 2021 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 30.03.2021 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
In der Zeile „Cholera“ wird in Spalte 2 „Indikation“ der Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt gefasst:
„Reiseindikation:

Reisen in Cholera-Epidemiegebiete mit voraussichtlich ungesichertem Zugang zu Trinkwasser
Längerfristige Tätigkeit in Cholera-Epidemiegebieten (z. B. Einsatz als KatastrophenhelferIn, medizinisches ­Personal).“
2.
In der Zeile „FSME (Frühsommer-meningo-enzephalitis) und andere impfpräventable TBE- (Tickborne-encephalitis-) Subtypen“ wird in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ der folgende Satz angefügt:
„TBE-Risikogebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
3.

Die Zeile „Gelbfieber“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte 2 „Indikation“ wird der Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt gefasst:
„Reiseindikation:

Vor Aufenthalt in Gelbfieber-Endemie- und Epidemiegebieten
Entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises der Ziel- oder Transitländer.“
b)

Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Satz „Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.“ wird folgender Satz eingefügt: „Es gibt Konstellationen, bei denen aus medizinischer Sicht eine Auffrischimpfung zu empfehlen ist.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt: „Gelbfieber-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
4.

Die Zeile „Hepatitis A (HA)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte 2 „Indikation“ werden im Abschnitt „Reiseindikation“ die Wörter „Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz“ ersetzt durch das Wort „Endemiegebiete“.
b)
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird folgender Satz angefügt:
„Hepatitis A-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
5.
In der Zeile „Hepatitis B (HB)“ werden in der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ folgende Sätze angefügt:
„Bei Reisen in hoch- und mittelendemische Gebiete nach individueller Gefährdungsbeurteilung.
Hepatitis B-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
6.

Die Zeile „Influenza“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte 2 „Indikation“ werden im Abschnitt „Reiseindikation“ die Wörter „nach Risikoabwägung“ ersetzt durch die Wörter „Reisen in Gebiete, in denen mit der Zirkulation von saisonaler Influenza gerechnet werden muss,“.
b)

Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird wie folgt geändert:

aa)
In den Abschnitten „Standardimpfung“, „Indikationsimpfung“ und „Berufliche Indikation“ wird jeweils der Satz „Solange Hochdosis-Impfstoffe für die Altersgruppe 60 bis 64 Jahre nicht zugelassen sind, Impfung von Personen in diesem Alter mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff (unabhängig vom Impfstofftyp).“ aufgehoben.
bb)
Im Abschnitt „Reiseindikation“ wird der Satz „Solange Hochdosis-Impfstoffe für die Altersgruppe 60 bis 64 Jahre nicht zugelassen sind, Impfung von Personen in diesem Alter mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff (unabhängig vom Impfstofftyp).“ ersetzt durch den Satz „Saisonales und geografisches Influenzavorkommen siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
7.

Die Zeile „Japanische Enzephalitis“ wird im Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt geändert:

a)
In der Spalte 2 „Indikation“ werden die Wörter „(Südost-Asien, weite Teile von Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien)“ gestrichen.
b)
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird folgender Satz angefügt:
„Endemiegebiete der Japanischen Enzephalitis siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
8.

Die Zeile „Meningokokken“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Reiseindikation“ nach dem Wort „Langzeitaufenthalt“ die ­Angabe „(> 4 Wochen)“ eingefügt.
b)
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird nach dem Satz „Impfung mit 4-valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff.“ folgender Satz eingefügt: „Epidemisches Vorkommen siehe auch Empfehlungen der STIKO zu ­Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
9.

In der Zeile „Poliomyelitis“ wird die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ im Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt geändert:

a)
In dem Satz „Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit IPV nachgeholt werden.“ werden die Wörter „der Grundimmunisierung“ ersetzt durch die Wörter „, die für einen vollständigen Schutz empfohlen sind,“.
b)
Der Satz „Wenn bei abgeschlossener Grundimmunisierung die letzte Impfung > 10 Jahre zurückliegt, sollte eine einmalige Auffrischimpfung erfolgen.“ wird ersetzt durch den Satz „Bei einem Aufenthalt < 4 Wochen in einigen Ländern sollte eine Poliomyelitis-Auffrischimpfung erfolgen, wenn die letzte Impfstoffdosis vor mehr als 10 Jahren verabreicht worden ist (aktuelle WHO Hinweise sind zu beachten, siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseschutzimpfungen (Ländertabelle)).“
c)
Der Satz „Für bestimmte Länder hat die WHO verschärfte, temporäre Empfehlungen ausgesprochen, hier ­können kürzere Impfabstände gelten (Informationen des Auswärtigen Amts).“ wird wie folgt gefasst: „Für ­bestimmte Länder hat die WHO bei Aufenthalt > 4 Wochen verschärfte Empfehlungen ausgesprochen (Informationen des Auswärtigen Amts, siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseschutzimpfungen (Länder­tabelle)).“
10.

Die Zeile „Tollwut“ wird im Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt geändert:

a)
In der Spalte 2 „Indikation“ wird der Abschnitt „Reiseindikation“ wie folgt gefasst:
„Reiseindikation:
Reisende in Regionen mit Tollwutgefahr und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Tollwutexposition (z. B. durch Kontakt mit streunenden Hunden oder Fledermäusen).“
b)
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird folgender Satz angefügt:
„Regionen mit Tollwutgefahr siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
11.

Die Zeile „Typhus“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Indikation“ wird folgender Satz angefügt:
„Bei Reisen nach Südasien (Pakistan, Indien, Nepal, Afghanistan, Bangladesch), unabhängig vom Reisestil.“
b)
In der Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird der folgende Satz angefügt:
„Typhus-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).“
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 3. Juni 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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