Eine Bank hat einen dem Konto belasteten Überweisungsbetrag infolge sog. „Phishings“ auch dann zu erstatten, wenn dieser die Zugangsdaten für das Online-Banking an den Ehepartner übergeben hat.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 20.07.2020 (Az. 6 O 5935/19) klargestellt. Die Bank könne eine Erstattung des vom Konto erbeuteten Geldes nicht allein deshalb ablehnen, weil die Kontoinhaberin entgegen der Bedingungen für die Kontoführung Zugangsdaten an den Ehemann weitergegeben hat. Das Landgericht verurteilte die Bank zur Erstattung von EUR 25.960,45 an die Kundin.
1. Erstattungsanspruch des Kunden für nicht autorisierte Kontoverfügungen
Grundsätzlich hat der Kontoinhaber gegen seine kontoführende Bank dann einen Anspruch auf Erstattung des dem Konto belasteten Betrages, wenn der Kontoinhaber die Zahlung nicht selbst veranlasst („autorisiert“) hat (vgl. § 675u BGB). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Dritte sich rechtswidrig Zugriff auf das Konto beschafft haben und Geldbeträge entzogen haben.