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Hanseatisches Oberlandesgericht

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 18/​19

Beschluss

In der Sache

Holger Heimann, Kausenpfad 25, 69121 Heidelberg

– Musterkläger –

 

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Witt Rechtsanwälte PartG mbB, Schlierseestraße 30, 81539 München, Gz.: 2019/​0364-/​TP-CW

gegen

1)

NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie KG, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix Alexander von Buchwaldt, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

NORDCAPITAL Beteiligungen GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg, Gz.: 87/​193/​Ke

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 03.02.2021:

Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 23.12.2020 wird wie folgt berichtigt:

1.) Auf S. 4, 2. Absatz, S. 1 wird hinter „Gura Teghii“ eingefügt: „und eine Waldfläche in Bicaz-West“… .

2.) Auf S. 7 wird in Ziffer 7 hinter „dargestellten“ ergänzt: „Chancen und die Beherrschung der“… .

3.) Auf S. 10, 3. Absatz lautet der Anfang des 1. Satzes richtig: „Gem. S. 63 ist von…“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Musterbeklagten vom 06.01.2021 zurückgewiesen.

Gründe:

Zu Ziffer 1.) Die beantragte Berichtigung des Beschlusses auf S. 4, 2. Absatz, S. 1 erfolgt, da in der Tat der Fonds unstreitig nicht nur die Fläche in Gura Teghii, sondern auch noch einen Wald in Bicaz-West angekauft hat.

Zu Ziffern 2 und 3.) Es handelt sich um Schreibversehen.

Der Passus S. 15, 1. Absatz 8. Zeile, war nicht zu berichtigen (Ziffer 4 des Berichtigungsantrages vom 06.01.2021): Die in Anführungsstriche gesetzte Passage stellt kein wörtliches Zitat einer BGH-Entscheidung dar (daher anschließend auch nur „vgl. BGH …), sondern gibt das Verständnis dieser Entscheidung durch den Senat wieder.

Der nämliche Passus (letzter Satzteil) ist auch nicht zu ergänzen (Ziffer 5 des Berichtigungsantrages): Ob eine Hinweispflicht mit Auslaufen der Optionen oder aber erst mit Erwerb der Fläche in Gura Teghii bestand, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

Die beantragte Berichtigung auf S. 17 (Ziffer 6 des Berichtigungsantrages) ist nicht vorzunehmen – es handelt sich erneut um einen Teil der rechtlichen Würdigung.

Die beantragte Berichtigung oder Ergänzung auf S. 18, 3. Absatz (Ziffer 7 des Berichtigungsantrages) ist nicht vorzunehmen: Das Zitat aus dem Schriftsatz der Musterbeklagten vom 31.03.2020 ist zutreffend, der weitere Text dieses Schriftsatzes, insbesondere die Frage, ob eine due diligence noch lief, nach Auffassung des Senats nicht relevant.

Die beantragte Berichtigung des Textes auf S. 21, 2. Absatz (Ziffer 8 des Berichtigungsantrages) erfolgt nicht: Der Senat hat ausweislich des Protokolls darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Rechtsstreits zu diesem Punkt von der Würdigung der Aussage des Zeugen Mecklenburg und des im Termin vorgelegten e-mail-Verkehrs abhängt – nähere Aussagen hierzu konnten nicht aufgenommen werden, da der Senat naturgemäß über das Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht hatte beraten können; irgendwelche Nachfragen – insbesondere zur Beweislastverteilung – sind von Beklagtenseite weder im Termin noch mit Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2020 gestellt worden.

Die beantragte Berichtigung (Ziffer 9 des Berichtigungsantrages) auf S. 34 ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den fraglichen Passagen nicht um Feststellungen sondern rechtliche Würdigung handelt.

Schließlich kann die von Beklagtenseite (Ziffer 10 des Berichtigungsantrages) gewünschte ergänzende allgemeine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsatze nicht eingefügt werden – eine solche ist nach zutreffender Auffassung (vgl. nur Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 313, Rn. 18 m.w.N.) unwirksam.

Panten Löffler Dr. Tonner
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 18/​19

Beschluss

In der Sache

Holger Heimann, Kausenpfad 25, 69121 Heidelberg

– Musterkläger –

 

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Witt Rechtsanwälte PartG mbB, Schlierseestraße 30, 81539 München, Gz.: 2019/​0364-/​TP-CW

gegen

1)

NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie KG, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Komplementärin NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix Alexander von Buchwaldt, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

NORDCAPITAL Beteiligungen GmbH & Cie. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Lebuhn & Puchta, Am Sandtorpark 2, 20457 Hamburg, Gz.: 87/​193/​Ke

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner:

Der Gegenstandswert des Musterverfahrens wird auf € 6.440.518,67 festgesetzt.

Gründe:

Der Gegenstandswert ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der gem. § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren (arg. ex § 51a Abs. 2 GKG).

Panten Löffler Dr. Tonner
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Az.: 13 Kap 12/​19

Beschluss

In der Sache

Sabine Buhl, Pommernstrasse 6, 57299 Burbach

– Musterklägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann Partnerschaftsgesellschaft mbB, Neuer Zollhof 1, 40221 Düsseldorf, Gz.: 14318-CJ-KL

gegen

1)

HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin HCI Vertriebsverwaltung GmbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Götsch, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –
2)

HCI Treuhand GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung HCI Treuhand GmbH, , diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Dührkop, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –
3)

HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung HCI Treuhand SERVICE GmbH, , diese vertreten durch die Geschäftsführer Kai Dührkop und Frauke Schünemann, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –
4)

UBS Europe SE, vertreten durch d. Vorstände Thomas Rodermann u.a., Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main

– Musterbeklagte –
5)

Sparkasse Engen-Gottmadingen, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 1, 78234 Engen

– Musterbeklagte –
6)
Managementgesellschaft Deepsea Oil Explorer mbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Kuhlmann

– Musterbeklagter –
7)

Verwaltung Deepsea Oil Explorer GmbH, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden, Palmaille 67, 22767 Hamburg

– Musterbeklagte –
8)

ZSH GmbH Finanzdienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer Manfred Görg und Andreas Boßler, Vangerowstraße 14, 69115 Heidelberg

– Musterbeklagte –
9)

FORAIM Finanzmanagement und -service GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Frau Christiane Könitz und Wolfgang Gierls, Rothenbaumchaussee 3, 20148 Hamburg

– Musterbeklagte –
10)

KKG Kapital Kontor GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer jNico Bekhofer und Constantin Rahtgens, Kleine Reichenstraße 1, 20457 Hamburg

– Musterbeklagte –
11)

Stadtsparkasse Bad Pyrmont, vertreten durch d. Vorstand, Brunnenstraße 2, 31812 Bad Pyrmont

– Musterbeklagte –
12)

Sparkasse Rotenburg Osterholz, vertreten durch d. Vorstand Reinhard Krüger, Ulrich Messerschmidt, Stefan Kalt und Thorben Prenntzell, Kivinanstraße 11, 27404 Zeven

– Musterbeklagte –
13)

Fondsvermittlung24de GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Andre Baalhorn, Süderstraße 77, 20095 Hamburg

– Musterbeklagte –
14)

Sorgenfrei GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Ralf Sorgenfrei, Lenbachstraße 59, 70192 Stuttgart

– Musterbeklagte –
15)

Sparkasse Köln/​Bonn, vertreten durch d. Vorstand Dr. Rüdiger Linnebank, Ulrich Vogt, Dr. Nicole Handschuher, Dr. Christoph Siemons, Volker Schramm und Rainer Virnich, Hahnenstraße 57, 50667 Köln

– Musterbeklagte –
16)

Sparkasse Witten, vertreten durch d. Vorstände Arno Klinger und Andrea Psarski, Ruhrstraße 45, 58452 Witten

– Musterbeklagte –
17)

Heinrich Balzer, Nanzhausen 1, 35102 Lohra

– Musterbeklagter –
18)

Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam, vertreten durch d. Vorstand, die Herren Andreas Schulz, Bernward Höving, Uwe Borges, Gerhard Zepf, Saarmunder Straße 61, 14478 Potsdam

– Musterbeklagte –
19)

HCI Hanseatische Capitalberatung für Beteiligungen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Götsch, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg

– Musterbeklagte –
20)

niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand, Elisabethstraße 42/​43, 02826 Görlitz

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Ulmenstraße 23 – 25, 60325 Frankfurt, Gz.: 2781/​2018

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Caemmerer, Lenz, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe, Gz.: 1826/​18 X12P/​dg

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Voelker, Am Echazufer 24, 72764 Reutlingen, Gz.: 037095-18

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 10957/​18

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Graf von Westphalen, Ulmenstraße 23 – 25, 60325 Frankfurt, Gz.: 2781-2018

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte JuSt im Quadrat, Mallaustraße 99, 68219 Mannheim, Gz.: 426-18

Prozessbevollmächtigter zu 9:
Rechtsanwalt Dr. Tillmann Schmidt-Parzefall, Griegstraße 75 -Haus 25, 22763 Hamburg, Gz.: 16-2018

Prozessbevollmächtigter zu 10:
Rechtsanwalt Dr. Tillmann Schmidt-Parzefall, Griegstraße 75 -Haus 25, 22763 Hamburg, Gz.: 16/​218

Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte Dr. Böse & Partner mbB, Seelhorststraße 24, 30175 Hannover, Gz.: 508/​18 D01 D16/​2318-18JS

Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Trenz, Johnsallee 9, 20148 Hamburg, Gz.: 292/​18KH11KH

Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte drrp Rechtssanwälte PartmbB, Lessingstraße 11, 80336 München, Gz.: 354/​18

Prozessbevollmächtigte zu 14:
Rechtsanwälte Klein, (Kampnagel) Hauseingang 2, Barmbeker Straße 2-6, 22303 Hamburg, Gz.: M0048/​19nm-ab

Prozessbevollmächtigte zu 15:
Rechtsanwälte Dr. Klassen & Partner GbR, Thomas-Mann-Straße 53, 53111 Bonn, Gz.: 8080/​18FP10JR

Prozessbevollmächtigter zu 16:
Rechtsanwalt Dieter Schmitz, Bahnhofstraße 32 a, 58452 Witten, Gz.: 90/​18S12

Prozessbevollmächtigte zu 17:
Rechtsanwälte Glameyer, Max-Stromeyer-Straße 116, 78467 Konstanz, Gz.: 60BG18

Prozessbevollmächtigte zu 18:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Kurfürstendamm 63, 10707 Berlin, Gz.: os/​ry/​19/​0026

Prozessbevollmächtigte zu 20:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/​th

Nebenintervenientin zu 1 – 3:
Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Am Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther, Rothenbaumchaussee 20, 20148 Hamburg, Gz.: LU/​Sch 95741/​19

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner und die Richterin am Oberlandesgericht Löffler am 09.02.2021:

1.) Die folgenden weiteren Feststellungsziele werden gem. § 15 KapMuG zum Verfahren zugelassen:

e) Der Prospekt unterlässt einen Hinweis darauf, dass die beiden Vorgängerplattformen auf derselben Werft gebaut werden sollten und mit nur geringem zeitlichen Vorlauf in Auftrag gegeben wurden und verschweigt damit das darin liegende Verzögerungsrisiko durch folgende Formulierung auf S. 6 des Verkaufsprospektes:

„Zudem wird es als letztes Rig einer Dreierserie gefertigt, sodass die Erfahrungen aus dem Bau der beiden ersten Plattformen in dem Bauprozess berücksichtigt werden können.“

f) Der Prospekt unterlässt einen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der beiden Vorgängerplattformen bereits in 2008 Verzögerungen hinsichtlich der Auslieferung ersichtlich waren, die zu einer Verzögerung der Auslieferung der streitgegenständlichen Plattform führen mussten und der Prospekt damit irreführend war durch folgende Formulierung auf S. 6:

„In einem Wertgutachten des auf Offshore-Geschäft spezialisierten unabhängigen Analysehauses ODS-Petrodata wird das Oil Rig – basierend auf den technischen Spezifikationen und den aktuellen Marktgegebenheiten und ohne Berücksichtigung der Charter – für den vorgesehenen Auslieferungszeitpunkt im August 2010 – mit 650 Mio. USD bewertet.“

g) Der Emissionsprospekt zum Beteiligungsangebot an der HCI Deep Sea Oil Explorer GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, indem der Prospekt nicht über das erhebliche Risiko der Einstellung der Ölförderung auf dem Oil Rig bei mangelnder Rentabilität der Förderung aufgrund eines vorhersehbar sinkenden und dann sehr niedrigen Ölpreises aufgeklärt wird.

2.) Es besteht Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu den vorgenannten Feststellungszielen binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die beantragten Erweiterungen sind zuzulassen, die Voraussetzungen dem § 15 KapMuG liegen vor.

Die neuformulierten Ziele sind entscheidungserheblich, wofür es genügt, dass sich dies als plausibel darstellt, da dem OLG – anders als etwa bei einer Beschwerde gegen die Aussetzung oder Nichtaussetzung des Verfahrens – eine Prüfung des Ausgangsverfahrens im Einzelnen nicht obliegt (Kölner Kommentar-Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 15, Rn. 14).

Dass der Prospekt für die Anlageentscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein muss, ergibt sich aus dem – nicht angegriffenen – Aussetzungsbeschluss des Landgerichts. Selbst wenn dort die nunmehr neu angebrachten Feststellungsziele – anders als offenbar die Verwendung des Prospektes gegenüber dem dortigen Kläger – noch nicht explizit eingeführt worden sein sollten, so ist damit noch nicht gesagt, dass dies – ggf. auch durch neuen Sachvortrag – nicht mehr möglich sein sollte (vgl. Vorlagebeschluss des LG Hamburg 24.07.2019, Ziffer 4).

Jede andere Auffassung würde das zur Entscheidung berufene OLG entweder in eine im Gesetz nicht angelegte Detailprüfung des Ausgangsrechtsstreits (ggf. auch des Rechtsstreits eines oder auch mehrerer die Erweiterung beantragender Beigeladener) hineinzwingen, in der zu klären wäre, ob nunmehr explizit beantragte Erweiterungen dort schon Gegenstand des Klagevortrages sind oder aber noch dazu gemacht werden können, womit etwa auch eine Prüfung des § 296 ZPO verbunden sein könnte, die strukturell dem Gericht erster Instanz vorbehalten sein muss. Oder aber es wäre ohne Rücksicht auf die Frage, welcher Vortrag in erster Instanz relevant ist auf den Stand desselben bei Erlass des Vorlagebeschlusses abzustellen, was jedoch den Sinn des KapMuG zu einer möglichst umfassenden Klärung der behaupteten Prospektfehler zu gelangen, konterkarieren würde.

Panten Dr. Tonner Löffler
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht

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13 Kap 12/​19

Hanseatisches Oberlandesgericht

Verfügung

In dem Musterverfahren

Buhl, S. ./​. HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG u.a.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird bestimmt auf

Freitag, 23.04.2021, 11.00 Uhr
Sitzungssaal 201, 1. Stock
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg.

 

Hamburg, 01.02.2021

Hanseatisches Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat

Panten, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

 

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