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Staatsanwaltschaft Koblenz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Koblenz

2040 Js 53216/20 – 2899 VRs

In der Strafsache gegen Leila Stülpnagel hat das Amtsgericht Betzdorf unter dem Aktenzeichen 2040 Js 53216/20 (2040 AR 17/19) am 10.06.2020 beschlossen, dass die Einziehung nach §§ 76a Abs. 1, 73a StGB im selbstständigen Einziehungsverfahren angeordnet wird.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen sind eventuell unbekannte Personen durch die Taten geschädigt worden.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene wurde im Rahmen eines Vermögensdeliktes in Kirchen durchsucht und gab an, das eingezogene Bargeld durch jahrelanges Betteln erworben zu haben. Das Gericht stuft dies jedoch nicht als glaubhaft ein. Es erscheint lebensfremd, dass die Betroffene das sichergestellte Bargeld dadurch erworben haben will, dass sie ca. 3 Jahre lang 12 bis 13 Stunden pro Tag gebettelt hat. Die Umstände der Sicherstellung und die Tatsache, dass die Betroffene wie festgestellt auch im August 2017 mehrfach Vermögensstraftaten begangen hat, sprechen demnach ebenfalls dafür, dass die Betroffene das Bargeld aus rechtswidrigen Taten erlangt hat.

Im Ermittlungsverfahren konnten die eingezogenen Bargeldbeträge sichergestellt werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung eines bestimmten Gegenstandes

Ein nach den Vorschriften der §§ 73 bis 73b StGB eingezogener Gegenstand ist einem durch die Straftat Verletzten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückgewähr des durch die Tat Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zurück zu übertragen.

Der Gegenstand ist an ihn herauszugeben, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht.

Er ist gehalten, seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft den Anspruch und gibt den Gegenstand an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt.

Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Herausgabe zulässig wäre oder nicht.

Der Verletzte muss in diesem Fall seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattliche Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenen Versäumnis.

Anderenfalls ist eine Rückübertragung nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2040 Js 53216/20 – 2899 VRs melden.

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